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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission vom 4. März 2004 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Umweltschutz und auswärtige Beziehungen wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

CELEX
32004R0886
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-03-04
In force since
2004-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnungen (EG) Nr. 1474/2000, (EG) Nr. 1477/2000, (EG) Nr. 1520/2000, (EG) Nr. 1488/2001, (EG) Nr. 76/2002, (EG) Nr. 349/2003 und (EG) Nr. 358/2003, die Beschlüsse 2000/657/EG, 2002/602/EGKS und 1469/2002/EGKS sowie die Entscheidung 2003/122/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

Article 2

Die Entscheidung 2003/450/EG wird aufgehoben.

Article 3

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei in Kraft.

Article 11a

Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die am Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bestehen und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts so geändert werden, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen entsprechen.“.

Article 4a

Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist ein Überwachungspapier nicht erforderlich, sofern die Waren vor dem 1. Mai 2004 versandt worden sind. Als Nachweis für das Versanddatum muss das Konnossement oder ein anderes von den Behörden der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt werden.“

Article 7a

Für die unter diesen Beschluss fallenden Stahlerzeugnisse, die ab 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Sind die Stahlerzeugnisse am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses über die Höchstmengen.“.

Article 7a

Für die unter diesen Beschluss fallenden Stahlerzeugnisse, die ab 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Sind die Stahlerzeugnisse am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses über die Höchstmengen.“

Relations

What this act cites, and what cites it.

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