Verordnung (EG) Nr. 930/2004 des Rates vom 1. Mai 2004 über eine befristete Ausnahmeregelung für die Abfassung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union in maltesischer Sprache
Text
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Article 1
Abweichend von der Verordnung Nr. 1 sind die Organe der Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren von der Verpflichtung entbunden, alle Rechtsakte in maltesischer Sprache abzufassen und sie in dieser Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
Article 2
Spätestens 30 Monate nach ihrer Annahme überprüft der Rat die Funktionsweise dieser Verordnung und entscheidet, ob ihre Geltungsdauer um ein weiteres Jahr verlängert wird.
Article 3
Nach Ablauf der Übergangszeit werden alle Rechtsakte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sind, auch in dieser Sprache veröffentlicht.
Article 4
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
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