Verordnung (EG) Nr. 1582/2004 der Kommission vom 8. September 2004 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen versandten integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i), als Ursprungserzeugnis Vietnams, Pakistans oder Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob mit den aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen versandten integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen mit einem oder mehreren Glasröhrchen, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, des KN-Codes ex85393190 (TARIC-Code 85393190*91), ob als Ursprungserzeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen werden. Elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen im Sinne dieser Verordnung sind Lampen mit einem oder mehreren Glasröhrchen, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind. Diese Lampen sollen normale Glühlampen ersetzen und passen in die gleichen Fassungen wie die Glühlampen; sie werden in verschiedenen Typen hergestellt, die sich unter anderem in Lebensdauer, Wattleistung und Gehäuse der Lampe unterscheiden.
Article 2
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern ausgeführt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.
Article 3
1 Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
3 Hersteller in Vietnam, Pakistan und den Philippinen, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.
4 Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
5 Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung sind von der interessierten Partei schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nicht anders angegeben) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B J-79 5/16 B-1049 Brüssel Fax: (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions