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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien

CELEX
32004R1676
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-09-24
In force since
2004-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Vom 1. Oktober 2004 an sind die in Anhang I aufgeführten Zollsätze auf die Einfuhr von in diesem Anhang aufgeführten Gütern mit Ursprung in Bulgarien anwendbar.

Article 2

1 Die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente der Gemeinschaft für die zollfreie Einfuhr von Waren mit Ursprung in Bulgarien werden jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet. Für das Jahr 2004 werden sie vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 eröffnet. Die Mengen für das Jahr 2004 werden proportional gemäß der Zahl der bereits verstrichenen ganzen Monate verringert; hiervon ausgenommen sind die Zollkontingente unter der Laufenden Nr. 09.5463, 09.5487 und 09.5479.

2 Die Warenmengen, die den durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 eröffneten Zollkontingenten mit der Laufenden Nr. 09.5463, Nr. 09.5487 und Nr. 09.5479 unterliegen und vom 1. Januar bis zum 30. September 2004 im zollrechtlich freien Verkehr sind, werden in vollem Umfang gegen die Mengen angerechnet, die in den entsprechenden in Anhang II genannten Zollkontingenten angegeben sind.

Article 3

Für die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden, werden keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt.

Article 4

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I fallen oder für die in die in Anhang II genannten Kontingente erschöpft sind, gelten die Bestimmungen im Protokoll Nr. 3.

Article 5

Sollte Bulgarien die vereinbarten gegenseitigen Präferenzen nicht anwenden, kann die Kommission die in Artikel 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 2 aussetzen.

Article 6

Die in Anhang II genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Artikel 308a, Artikel 308b und Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Article 7

1 Die Kommission wird von dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten Ausschuss (im Folgenden: „Ausschuss“) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2004.

Relations

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