Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von einem marokkanischen Ausführer
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Article 1
1 Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China der KN-Codes ex73121082, ex73121084, ex73121086, ex73121088 und ex73121099 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren der gleichen, aus Marokko versandten Kabel und Seile ausgeweitet, und zwar unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit Marokko angegeben ist oder nicht (TARIC-Codes 7312108212, 7312108412, 7312108612, 7312108812 bzw. 7312109912); ausgenommen hiervon sind die von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko (TARIC-Zusatzcode A567) hergestellten Kabel und Seile aus Stahl.
2 Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 der Kommission und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko, hergestellten Einfuhren.
3 Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.
Article 2
1 Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J -79 05/17 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877.
2 Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch Beschluss die Befreiung von Einfuhren, mit denen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführte Antidumpingzoll nachweislich nicht umgangen wird, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll genehmigen.
Article 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 einzustellen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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