Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
Text
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Article 2a
Ab 2005 werden die Ziehungen auf die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0760 und 09.0763 am 15. Oktober jeden Jahres beendet. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgenutzten Restmengen dieser Kontingente für die vom 1. Oktober dieses Jahres an angemeldeten Einfuhren im Rahmen des Teilkontingents mit der laufenden Nummer 09.0778 dieses Jahres zur Verfügung gestellt. Vom 15. Oktober eines jeden Jahres an werden Ziehungen, die später zurückübertragen werden, weil sie nicht ausgenutzt wurden, nur für ab dem 1. Oktober dieses Jahres angemeldete Einfuhren zur Verfügung gestellt.“
Article 2
1 Für das Jahr 2004 werden die jährlichen Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0752, 09.0756 und 09.0758 im Verhältnis zu dem Teil des in ganzen Wochen ausgedrückten Kontingentszeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 verstrichen ist, gekürzt.
2 2004 wird das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0754 für die Zeit vom 15. Juni bis 31. Dezember mit einem Volumen von 24800 Tonnen eröffnet.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
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