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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

CELEX
32004R2104
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-12-09
In force since
2003-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Besondere Referenzgrößen

Die besonderen Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registrierten Flotten sind im Anhang je Flottensegment festgelegt. Diese besonderen Referenzgrößen entsprechen den in BRZ und kW ausgedrückten Höchstkapazitäten, die die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Flottenzugänge zulassen dürfen.

Article 2 Entwicklung der besonderen Referenzgrößen

Für jedes Segment gemäß Artikel 1 entspricht die Referenzgröße in Tonnage und in Maschinenleistung nach dem 31. Dezember 2002 der im Anhang für das betreffende Segment festgesetzten Referenzgröße abzüglich der Tonnage und Maschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge aus diesem Segment nach dem 31. Dezember 2002.

Article 3 Konsolidierung der Referenzgrößen

Am 31. Dezember 2006 berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat die Summe der in BRZ und in kW ausgedrückten Kapazitäten der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten, sowie die Summe der gemäß Artikel 2 der Verordnung 639/2004 beschlossenen Flottenzugänge, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sind. Diese Summen werden zu den Referenzgrößen der Mutterlandsflotte hinzugefügt. Das Ergebnis dieser Addition sind die Referenzgrößen der Flotte des Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2007.

Article 4 Aufnahme in die Jahresberichte

In den Jahresberichten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 geben die betreffenden Mitgliedstaaten auch über die Entwicklung der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten Auskunft. Die Angaben über das Jahr 2003 sind in den Jahresbericht 2004 aufzunehmen.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Relations

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