Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Euro“ ist die gesetzliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sowie derjenigen Drittländer, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben (nachstehend „teilnehmende Drittländer“ genannt). b) „Euro-Zeichen“ ist das in Anhang I abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro (€). c) „Medaillen und Münzstücke“ sind Metallgegenstände mit Ausnahme von Münzrohlingen, die das Aussehen und/oder die technischen Eigenschaften einer Münze besitzen, aber nicht aufgrund der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, der teilnehmenden Drittländer oder anderer Staaten ausgegeben werden und die daher keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind. d) „Gold“, „Silber“ und „Platin“ sind gold-, silber- oder platinhaltige Legierungen mit einem Feingehalt von mindestens 375, 500 bzw. 850. Diese Definition berührt nicht die geltenden Punzierungsvorschriften der Mitgliedstaaten. e) „Europäisches wissenschaftliches und technisches Zentrum“ (nachfolgend „ETSC“ genannt) ist die durch den Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2004 eingesetzte Einrichtung. f) „Referenzspanne“ hat die Bedeutung gemäß Anhang II Nummer 1.
Article 2 Schutzbestimmungen
Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt und zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn a) sie die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen oder b) ihre Größe innerhalb der Referenzspanne liegt oder c) sie ein Münzbild aufweisen, das einem der nationalen Münzbilder oder der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen ähnelt, oder eine Rändelung besitzen, die der der Zwei-Euro-Münze entspricht oder ähnelt.
Article 3 Ausnahmen
1 Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen, aber keinen Nennwert tragen, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn ihre Größe außerhalb der Referenzspanne liegt.
2 Medaillen und Münzstücke, deren Größe innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn a) sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet oder sie polygonal geformt sind und nicht mehr als sechs Ecken haben und die in Buchstabe c) Ziffer ii) genannte Bedingung erfüllt ist oder b) sie aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sind oder c) sie folgende Bedingungen erfüllen: i) Die Kombinationen von Durchmesser und Randhöhe dieser Medaillen und Münzstücke liegen durchgängig außerhalb der für jeden einzelnen in Anhang II Nummer 2 genannten Fall festgelegten Spannen, und ii) die Kombinationen von Durchmesser und Metalleigenschaften dieser Medaillen und Münzstücke liegen durchgängig außerhalb der für jeden in Anhang II Nummer 3 genannten Fall festgelegten Spannen.
Article 4 Freistellung durch Genehmigung
1 Die Kommission kann die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder die Verwendung des Euro-Zeichens durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen Fällen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder dem Münzstück genannt und auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ eingeprägt sein.
2 Die Kommission entscheidet darüber, ob bei einem Münzbild eine Ähnlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) vorliegt.
Article 5 Bereits im Umlauf befindliche Medaillen und Münzstücke
Medaillen und Münzstücke, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, können bis maximal Ende 2009 weiterverwendet werden, es sei denn, sie könnten anstelle von Euro-Münzen verwendet werden. Diese Medaillen und Münzstücke werden gegebenenfalls nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren erfasst und dem ETSC mitgeteilt.
Article 6 Sanktionen
1 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen bei Verstoß gegen diese Verordnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2 Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 1. Juli 2005 die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Article 7 Anwendbarkeit
Diese Verordnung gilt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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