Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Zentralbank — EZB — und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation — Interpol
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Article 1 Zweck
1 Der Zweck dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und vorbehaltlich ihrer jeweiligen Vorschriften und Regelungen zu schaffen, um dadurch weltweit die Verhinderung und Aufdeckung der Fälschung von Euro-Banknoten, insbesondere in Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, zu erleichtern.
2 Das vorliegende Abkommen ergänzt die zwischen Interpol und Europol sowie die zwischen der EZB und Europol geschlossenen Abkommen und sonstigen Vereinbarungen. Seine Bestimmungen gelten unbeschadet des am 5. November 2001 unterzeichneten Abkommens zwischen Interpol und Europol oder der am 5. November 2001 unterzeichneten gemeinsamen Initiative des Generalsekretärs von Interpol und des Direktors von Europol zur Bekämpfung der Geldfälschung, insbesondere der Fälschung des Euro. Darüber hinaus berührt dieses Abkommen weder die Zusammenarbeit gemäß dem am 13. Dezember 2001 unterzeichneten Abkommen zwischen Europol und der EZB noch die darauf beruhenden Verfahren und gilt unbeschadet der in dem genannten Abkommen festgelegten Rechte und Pflichten. Sollte das vorliegende Abkommen im Widerspruch zu einem der oben genannten Abkommen oder einer der oben genannten Vereinbarungen stehen, so findet für die Beilegung von Streitigkeiten das in Artikel 10 festgelegte Verfahren Anwendung.
Article 2 Informationsaustausch
1 Vorbehaltlich der internen Vorschriften und Regelungen der Vertragsparteien und entsprechender Vorkehrungen, die gegebenenfalls zum Schutz vertraulicher Informationen erforderlich sind, erfolgt der Austausch von Informationen und Dokumenten, die Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 1 Absatz 1 betreffen, zu den in diesem Abkommen festgelegten Zwecken und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen und umfasst keine Daten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen.
2 Wird eine Information, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, verändert oder gelöscht, so unterrichtet der Absender den Empfänger darüber unverzüglich.
Article 3 Pflichten von Interpol
1 Insoweit sich die folgenden Verpflichtungen auf Informationen oder Materialien beziehen, die Interpol auf offiziellem Wege von einem seiner Mitglieder erhalten hat, hängt die Verpflichtung von Interpol zur Übermittlung dieser Informationen oder Materialien an die EZB von der vorherigen Zustimmung des betreffenden Mitglieds ab, die Informationen oder Materialien der EZB zugänglich zu machen. Interpol bemüht sich, eine generelle vorherige Zustimmung einzuholen, die von dem betreffenden Mitglied in bestimmten Fällen widerrufen werden kann.
2 Sobald Interpol Informationen über eine neue Art falscher oder gefälschter Euro-Banknoten erhält, unterrichtet Interpol die EZB unverzüglich telefonisch oder auf sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Art und Weise.
3 Interpol übermittelt der EZB unverzüglich eine Probe jeder falschen oder gefälschten Euro-Banknote, die sie erhalten oder auf sonstige Weise erlangt hat. Wenn möglich, liefert Interpol der EZB eine ausreichende Anzahl von Proben, damit diese an die nationalen Falschgeldanalysezentren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verteilt werden können.
4 Den Proben muss ein Bericht beigefügt werden, der – wenn verfügbar – die folgenden Informationen enthält: a) die Gesamtzahl der beschlagnahmten oder sichergestellten Fälschungen, b) das Datum und den Ort der Beschlagnahme oder Sicherstellung und c) eine Beurteilung, ob die Quelle der Fälschungen von der zuständigen Behörde festgestellt wurde oder nicht.
5 Ist es Interpol aus irgendeinem Grund nicht möglich, eine der in Absatz 3 genannten Proben an die EZB zu übermitteln, so übermittelt sie stattdessen gemäß dem Anhang die eingescannten Bilder dieser Proben zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Formular „Reported Euro Counterfeits“ (Gemeldete Euro-Fälschungen).
Article 4 Pflichten der EZB
1 Die EZB liefert Interpol Informationen über die technischen Spezifikationen und technischen Merkmale echter Euro-Banknoten.
2 Die EZB liefert Interpol ausreichende statistische und technische Daten in Bezug auf falsche oder gefälschte Euro-Banknoten, in geeigneten Fällen einschließlich detaillierter technischer Analysen falscher oder gefälschter Euro-Banknoten, die in die Kategorie „europäische Falschgeldklassen“ fallen, so dass Interpol diese Banknoten identifizieren kann.
3 Die EZB liefert Interpol sämtliche ihr zur Verfügung stehenden relevanten Informationen, einschließlich der Ergebnisse sämtlicher Analysen der Proben, die Interpol gemäß Artikel 3 an die EZB übermittelt hat.
4 Die EZB stellt sicher, dass die ihr von Interpol übermittelten Proben sicher verwahrt werden. Auf Ersuchen von Interpol gibt die EZB die erhaltenen Proben an Interpol zurück, wobei die EZB ein zwischen beiden vereinbartes Transportmittel benutzt.
5 Die EZB übernimmt die Kurierdienstkosten, die Interpol gemäß diesem Abkommen für die Übermittlung von Informationen, Dokumenten oder sonstigen Materialien an die EZB entstehen.
6 Die EZB kann Interpol im Rahmen dieses Abkommens zusätzliche technische Hilfe gewähren.
Article 5 Schulungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien koordinieren ihre jeweiligen Schulungsaktivitäten insoweit, als die betreffenden Schulungen die Verhinderung und Aufdeckung der Fälschung von Euro-Banknoten betreffen. Die EZB kann in Zusammenarbeit mit Interpol technische Unterstützung für diese Schulungen gewähren.
Article 6 Kontaktpersonen
1 Die Kontaktpersonen für die Zwecke dieses Abkommens werden im Wege eines Briefwechsels zwischen der EZB und Interpol bestimmt.
2 Die Vertragsparteien können separat vereinbaren, dass die EZB Interpol einen Verbindungsbeamten zu Zwecken zur Verfügung stellt, die im Einklang mit diesem Abkommen stehen.
Article 7 Sicherheit und Vertraulichkeit
1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle auf der Grundlage dieses Abkommens erhaltenen Informationen sowie die Verarbeitung dieser Informationen Sicherheits- und Vertraulichkeitsstandards unterliegen, die den Standards zumindest gleichwertig sind, die die Vertragspartei, welche die Informationen liefert, auf diese Informationen anwendet.
2 Die Vertragsparteien unterrichten einander im Wege eines Briefwechsels über ihre jeweiligen Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen. Zu diesem Zweck können sie eine Vergleichstabelle erstellen, aus der die im vorigen Absatz genannte Gleichwertigkeit der Anforderungen und des Schutzniveaus hervorgeht.
3 Interpol kann Informationen, die sie gemäß diesem Abkommen von der EZB erhalten hat, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der EZB an berechtigte Benutzer des Interpol-Kommunikationssystems weiterleiten. Sämtliche in dieser Weise weitergeleiteten Informationen unterliegen den gleichen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzung und Verbreitung wie die für Interpol geltenden Beschränkungen.
4 Die EZB kann Informationen, die sie gemäß diesem Abkommen von Interpol erhalten hat, ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung von Interpol an berechtigte Benutzer des FGÜS weiterleiten. Sämtliche in dieser Weise weitergeleiteten Informationen unterliegen den gleichen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzung und Verbreitung wie die für die EZB geltenden Beschränkungen.
5 Die Vertragsparteien können zusätzliche Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung oder Verbreitung der gemäß diesem Abkommen gelieferten Informationen festlegen. Der Empfänger ist verpflichtet, sich an diese Beschränkungen zu halten.
6 Sofern im vorliegenden Abkommen nichts anderes bestimmt ist, leitet keine der beiden Vertragsparteien Informationen, Dokumente oder Proben, die sie von der anderen Partei erhalten hat, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei, die die Informationen, Dokumente oder Proben geliefert hat, an Dritte weiter.
Article 8 Haftung
Erleidet eine Vertragspartei oder eine natürliche Person durch die andere Vertragspartei infolge der unbefugten Verbreitung von Informationen oder der Lieferung fehlerhafter Informationen gemäß diesem Abkommen einen Schaden, haftet die andere Vertragspartei für diesen Schaden. Die Festsetzung und der Ausgleich des Schadens zwischen den Vertragsparteien gemäß diesem Artikel erfolgt nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren.
Article 9 Vorrechte und Befreiungen
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens gilt als Verzicht auf Vorrechte oder Befreiungen seitens einer der Vertragsparteien.
Article 10 Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht gütlich zwischen dem Präsidenten der EZB und dem Generalsekretär von Interpol beigelegt werden kann, kann auf Ersuchen des Präsidenten der EZB oder des Generalsekretärs von Interpol an einen Ad-hoc-Ausschuss zur Stellungnahme verwiesen werden. Der Ausschuss, der sich aus höchstens drei Mitgliedern des Direktoriums der EZB und drei Mitgliedern des Exekutivkomitees von Interpol zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Stellungnahme des Ausschusses wird dem Präsidenten der EZB und dem Generalsekretär von Interpol vorgelegt.
Article 11 Schlussbestimmungen
1 Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang beim Empfänger wirksam, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.
2 Die Verpflichtung hinsichtlich der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen gemäß Artikel 7, die Verpflichtung zur Rückgabe von Proben gemäß Artikel 4 Absatz 4 und die Verpflichtung hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 10 ist für beide Vertragsparteien über die Beendigung des Abkommens hinaus bindend.
3 Der Anhang zu diesem Abkommen ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.
4 Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in englischer Sprache verfasst, wobei beide gleichermaßen verbindlich sind.
5 Dieses Abkommen tritt am Tag nach seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
6 Dieses Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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