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Stellungnahme der Kommission vom 9. Juni 2005 zu einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks im Zusammenhang mit von der Firma TANKTECH Co. (Republik Korea) hergestellten Hochgeschwindigkeits-Überdruck/Sicherheitsventilen (Modell NEW-ISO-HV) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005A0618(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2005-06-09
Status
In force

Text

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Stellungnahme der Kommission vom 9. Juni 2005 zu einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks im Zusammenhang mit von der Firma TANKTECH Co. (Republik Korea) hergestellten Hochgeschwindigkeits-Überdruck/Sicherheitsventilen (Modell NEW-ISO-HV) (2005/C 148/03) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung , insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die geltenden Prüfnormen für Sicherheitseinrichtungen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks von Öltankschiffen verhindern (nur Hochgeschwindigkeitsventile), sind in den Mitteilungen MSC 677 und MSC 1009 der IMO (Internationale Seeschifffahrtsorganisation) enthalten, wobei letztere sich auf die internationale Norm ISO 15364:2000 bezieht.

(2) Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 unterrichtete die dänische Seeschifffahrtsbehörde die Kommission über einstweilige Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit Hochgeschwindigkeits-Überdruck/Sicherheitsventilen (Modell NEW-ISO-HV) (nachstehend „ die Ventile “ ), hergestellt von der Firma TANKTECH Co. (Republik Korea) (nachstehend „ der Hersteller “ ) ergriffen hat. Demgemäß sollen auf unter dänischer Flagge fahrenden Schiffen installierte Ventile des genannten Modells innerhalb eines noch festzulegenden Zeitraums entfernt werden, da diese nicht Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/98/EG entsprächen und die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie genannten Prüfnormen nicht ordungsgemäß angewandt worden seien.

Das Schreiben der dänischen Seeschifffahrtsbehörde enthielt eine Warnung bezüglich eines Überdrucks beim Beladen von Tanks, die mit diesem Ventilmodell ausgestattet sind. (3) Dem Schreiben der dänischen Seeschifffahrtsbehörde lag die Kopie einer am 4. März 2002 von der benannten Stelle „ Bureau Veritas “ ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigung (Bezugsnr. 11582/A1 EC) für Hochgeschwindigkeits-Belüftungs- und Vakuumsicherheitsventile mit Flammenschutz bei (Modelle NEW-ISO-HV-65, NEW-ISO-HV-80, NEW-ISO-HV-100, NEW-ISO-HV-125, NEW-ISO-HV-150, NEW-ISO-HV-200, NEW-ISO-HV-250 und NEW-ISO-HV-300, Nominalgrößen 65A, 80A, 100A, 125A, 150A, 200A, 250A, 300A).

(4) Die dänische Seeschifffahrtsbehörde hatte die genannten einstweilige Maßnahmen aufgrund von Berichten von Schiffen ergriffen, nach denen beträchtliche Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Behälterdruck und dem in den Herstellerangaben verzeichneten Druck festgestellt wurden, ferner aufgrund einer daraufhin vorgenommenen eingehenden Prüfung von Ventilen, die von einem dänischen Tankschiff stammten. (Dieses wurde in der Folge als M/T Orahope identifiziert). Die von dem dänischen Tankschiff entfernten Ventile trugen offensichtlich die in Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG genannte Kennzeichnung (nachstehend „ die Kennzeichnung “ ) und wurden in der Folge als Ventile des Modells „ NEW-ISO-HV-80 “ identifiziert.

(5) Nach den Angaben der dänischen Seeschifffahrtsbehörde wurde bei der in ihrem Auftrag durchgeführten Prüfung der genannten Ventile ein beträchtlich höherer Druckstoß festgestellt als vom Ventilhersteller angegeben. Die dänische Seeschifffahrtsbehörde stufte den Unterschied beim Behälterdruck als sehr groß und angesichts der damit zusammenhängenden Sicherheitsaspekte für ausreichend ein, um ein Verbot des Einsatzes dieser Ventile auf dänischen Schiffen zu rechtfertigen. (6) Ferner stellte die dänische Seeschifffahrtsbehörde nach Prüfung der Ventile fest, dass Betreiber mit dem Check-Lift-System nicht feststellen können, ob das Ventil in betriebsfähigem Zustand ist oder nicht, und dass das Fehlen eines Abstandhalters aus Kunststoff dazu führen könnte, dass das Ventil sich nicht mehr selbst entleert, was für den Betreiber nicht zu erkennen sei.

(7) Die dänische Seeschifffahrtsbehörde hatte vom Hersteller die vollständigen Prüfungsunterlagen angefordert. In ihrem Schreiben vom 24. Februar 2004 an die Kommission gab die Behörde an, dass die vom Hersteller übermittelten Unterlagen nicht ausgereicht hätten, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen nachzuweisen, insbesondere in Bezug auf Prüfungsaufzeichnungen, Produktinformationen, Konstruktionsangaben und Zertifizierung. (8) In ihrem Schreiben machte die dänische Seeschifffahrtsbehörde keine Angaben zu potenziellen Mängeln der Prüfnormen selbst, da ihrer Ansicht nach die festgestellten Probleme nicht auf unzureichende Normen hinwiesen.

(9) Nach Eingang des Schreibens der dänischen Seeschifffahrtsbehörde konsultierte die Kommission diese Behörde, den Hersteller, die französische Regierung (notifizierender Mitgliedstaat) und die benannte Stelle, die für Frankreich die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat (nachstehend gemeinsam als „ die Parteien “ bezeichnet). Ferner erhielt die Kommission über den Industrieverband „ Danish Maritime “ (Danske Maritime) Unterlagen von dem dänischen Hersteller Pres-Vac Engineering A/S. (10) Die von der dänischen Seeschifffahrtsbehörde im Verlauf des Verfahrens vor der Kommission zusätzlich gelieferten Informationen umfassten u. a.

Prüfberichte über Ventile, die aufgrund der einstweiligen Maßnahmen von Schiffen entfernt worden waren. Geprüft worden waren Ventile der Modelle NEW-ISO-HV-80, NEW-ISO-HV-65 und NEW-ISO-HV-100. Die Prüfungen bestätigten die im Schreiben der dänischen Behörde vom 24. Februar angeführten Ergebnisse. Ferner wurde im Rahmen der Prüfungen die Frage eines möglichen Rückschlags aufgeworfen, was — sofern diese Möglichkeit bestätigt würde — ein äußerst schwerwiegendes Sicherheitsrisiko darstellen würde. (11) In seiner Antwort auf die Anfrage der Kommission widersprach „ Bureau Veritas “ Punkt für Punkt den Angaben zur fehlenden Übereinstimmung der Ventile mit den geltenden Bestimmungen im Schreiben der dänischen Seeschifffahrtsbehörde vom 24.

Februar 2004 . Die Antwort beinhaltete Unterlagen des Herstellers zu Prüfungsaufzeichnungen, Durchflussdaten, Kalibrierungstests, Erläuterungen zur Bedienungsanleitung, einen Prüfbericht im Rahmen der Baumusterprüfung zum Rückschlag und Daten zu Langzeit-Feuertests. (12) Diese Unterlagen reichen aus, um zu prüfen, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden, und entsprechen daher Anhang B der Richtlinie 96/98/EG (Modul B Absatz 7). (13) Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Montage des Check-Lift-Systems ist die dänische Seeschifffahrtsbehörde der Ansicht, dass alle beweglichen Ventilteile, einschließlich des Booster-Discs, zu berücksichtigen sind.

Da gemäß der geltenden Norm jedoch ausschließlich geprüft werden muss, ob das Ventil sich leicht hebt und nicht in geöffneter Stellung verbleibt, lag es im Ermessensspielraum der benannten Stelle, die Auslegung des Ventils als mit den Bestimmungen konform zu betrachten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass „ Bureau Veritas “ — unter Berücksichtigung der Interpretation der dänischen Seeschifffahrtsbehörde — den Hersteller gebeten hat, das Check-Lift-System zu modifizieren. Offensichtlich stehen Verfahren für eine rasche Modifizierung und eine entsprechende Aktualisierung der EG-Baumusterprüfbescheinigung zur Verfügung.

(14) Ferner ist die Bedienungsanleitung für die Reihe NEW-ISO-HV, einschließlich der Zeichnungen mit Darstellung der Einzelteile in der Reihenfolge von Montage und Demontage, in Form und Inhalt zwar einfach, jedoch für einen sorgfältigen Betreiber ausreichend, um die Ventile sicher bedienen zu können, und den vom Wartungspersonal zu erwartenden Fachkenntnissen gut angepasst. (15) Daher ist davon auszugehen, dass den Anforderungen der ISO-Norm 15364:2000 im Zusammenhang mit Zertifizierung und manuellen Möglichkeiten der Überprüfung entsprochen wurde. (16) Gemäß den von „ Bureau Veritas “ übermittelten Informationen wurde die EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr.

11582/A1 EC (Modell NEW-ISO-HV-80) für Ventile mit einem nominalen Durchmesser der Zusatzscheibe (booster disc) von 155 mm ausgestellt, entsprechend dem hierfür geprüften Prototyp. (17) Am 15. Oktober 2004 erkannte „ Bureau Veritas “ auf Anfrage der italienischen Behörden an, dass bei den bis zum 27. November 2002 produzierten NEW-ISO-HV-80-Ventilen aufgrund eines Fehlers in der Zeichnung eine Zusatzscheibe mit einem Durchmesser von 150 mm eingebaut worden war. Das Ventil mit der Zusatzscheibe von 150 mm Durchmesser wurde erneut auf Rückschlag und Kapazität geprüft. Der Hersteller beschloss darauf, alle betroffenen Schiffseigner unverzüglich zu informieren, um dann die Zusatzscheiben auszutauschen.

Der vom Hersteller entdeckte und ab dem 27. November behobene Fehler wurde allerdings damals „ Bureau Veritas “ nicht mitgeteilt. (18) Bei dem aus der M/T „ Orahope “ entfernten Ventil (Modell NEW-ISO-HV-80, Seriennummer ISO 20277101) wurde von „ Force Technology “ (Dänemark) in der Tat bei der Zusatzscheibe ein Durchmesser von 150 mm gemessen. Dies war auch bei dem von Force Technology in Dänemark im Auftrag von Athenian Sea Carriers Ltd. geprüften Ventilmodell NEW-ISO-HV-80 mit der Seriennummer ISO 20528101 der Fall. Aus den angeführten Kennzeichnungen dieser Ventile geht hervor, dass sie 2002 angebracht wurden.

Im Gegensatz dazu war in das von der M/T „ Nord Africa “ entfernte Ventil (Modell NEW-ISO-HV-80, Seriennummer ISO 1841203) eine Zusatzscheibe mit einem Durchmesser von 156 mm Durchmesser eingebaut (gemessen von „ Force Technology “ ), was in den vom Hersteller zugrunde gelegten Toleranzbereich für diesen Ventiltyp fällt und als akzeptabel anzusehen ist. Die Kennzeichnung dieses Ventils wurde 2003 angebracht. (19) Daher ist nachgewiesen, dass der Hersteller mindestens bis zum 27. November 2002 eine unbestimmte Anzahl von Ventilen des Modells NEW-ISO-HV-80 unter der EG-Baumusterprüfbescheinigung 11582/A1 EC auf den Markt gebracht hat, die dem Baumuster nicht entsprachen, und dass diese Ventile unrechtmäßigerweise als konform gekennzeichnet waren.

(20) Am 20. Oktober 2004 unterrichtete „ Bureau Veritas “ die Kommission, dass am 6. und 7. Oktober 2004 vom Korean Institute of Machinery and Materials weitere Prüfungen durchgeführt worden waren. Dieses war beauftragt worden, die Auswirkungen des Durchmessers der Zusatzscheibe (150mm/155mm) auf die Fließkurve zu prüfen und den Druckstoß (Druckspitze) sowie die Prüfergebnisse für den Rückschlag zu bestätigen. Bei den Prüfungen ergab sich, dass das Ventil mit einer Zusatzscheibe von 150 mm Durchmesser im Vergleich zu einem Ventil, das dem zugelassenen Prototyp entspricht, unter gleichen Testbedingungen eine ganz andere Druckspitze und andere Fließmerkmale aufweist.

(21) Durchflussdaten müssen wirklichkeitsgetreu und korrekt angegeben werden, da sie im Hinblick auf die Gewährleistung der Strukturfestigkeit bzw. Integrität des Tanks, die Größe der Rohrleitungen und die Festlegung der maximalen Be- und Entladegeschwindigkeit des Schiffs von Bedeutung sind. Dem Hersteller muss seit November 2002 klar gewesen sein, dass die Durchflussdaten, die Systemdesignern für Ventile der korrekten Größe übermittelt worden waren und von diesen zugrundelegt wurden, für Schiffe mit nicht der Norm entsprechenden Ventilen unzutreffend waren, da die gelieferten Daten sich auf den Prototyp der EG-Baumusterprüfung bezogen.

Aus den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Hersteller erst nach der am 15. Oktober 2004 von „ Bureau Veritas “ an die italienischen Behörden gerichteten Mitteilung und auf Aufforderung dieser Behörden — im Anschluss an die Mitteilung einstweiliger Maßnahmen durch die dänische Seeschifffahrtsbehörde — sich um eine Identifizierung der mit den fehlerhaften Ventilen ausgestatteten Schiffe und Abhilfemaßnahmen bemüht hat. (22) Die Abhilfemaßnahmen bestehen offenbar darin, dass die Zusatzscheiben (booster discs) ohne weitere Anpassung der Ventile ersetzt werden.

Der Kommission wurden keine Unterlagen vorgelegt, die nachweisen, dass die derart reparierten Ventile den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG entsprechen und einen sicheren Betrieb der betroffenen Schiffe gewährleisten. (23) Die der Kommission vorgelegten Prüfungsergebnisse und Schiffsüberprüfungsberichte im Zusammenhang mit den Ventilen, die von den einstweiligen Maßnahmen betroffen sind, sind äußerst widersprüchlich. Es liegen zwar in beträchtlichem Umfang Daten vor, die darauf hinweisen, dass mit dem Baumuster konforme NEW-ISO-HV-Ventile unter bestimmten Bedingungen nicht den geltenden Anforderungen für den Rückschlag entsprechen und die Durchflussdaten von den vom Hersteller übermittelten abweichen.

Diese Informationen können aber nicht als schlüssiger Nachweis betrachtet werden, da Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Prüfungsbedingungen bestehen, z. B. bezüglich des Zustands der geprüften Ventile, die von den Schiffen entfernt wurden, der Prüfanlagen und der Kalibrierung der Instrumente. (24) Ferner scheinen diese Prüfungen auf unterschiedlichen Prüfständen durchgeführt worden zu sein, da die geltende Norm ISO 15364, die sich auf eine „ anerkannte nationale oder internationale Norm “ bezieht, unterschiedlich ausgelegt wurde. (25) Als „ anerkannte nationale oder internationale Norm “ ist im Sinne der Richtlinie 96/98/EG die Norm EN 12874:2001 zugrunde zu legen, in der genaue Montagevorschriften für die Prüfung der genannten Geräte niedergelegt sind.

(26) Die Konformitätskennzeichnung ist am Ende der Produktionsphase anzubringen und muss die zwei letzten Zahlen des Jahres der Anbringung enthalten. (27) Es ist jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit der mit dem genannten Ventilmodell ausgerüsteten Schiffe zu auszuschließen — NIMMT WIE FOLGT STELLUNG: 1. Die der Kommission mit Schreiben vom 24. Februar 2004 von der dänischen Regierung mitgeteilten einstweiligen Maßnahmen im Zusammenhang mit von der Firma TANKTECH Co. Ltd. hergestellten Ventilen (Modell NEW-ISO-HV) sind angemessen und verhältnismäßig im Hinblick auf die Sicherheit des Seeverkehrs und daher gerechtfertigt.

2. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, Ventile des Modells NEW-ISO-HV-80, bei denen die in Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG genannte Kennzeichnung (nachstehend „ die Kennzeichnung “ ) vor dem 1. Januar 2003 angebracht wurde, vom Markt zu nehmen. 3. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, auf unter ihrer jeweiligen Flagge fahrenden Schiffen installierte Ventile gemäß Absatz 2 zu entfernen. 4. Die Kommission empfiehlt ferner den Mitgliedstaaten, alle von der Firma TANKTECH Co. Ltd. hergestellten Ventile des Modells NEW-ISO-HV-80, bei denen die Kennzeichnung nach dem 1. Januar 2003 angebracht wurde und die auf unter ihrer jeweiligen Flagge fahrenden Schiffen installiert sind, so bald wie möglich auf ihre Übereinstimmung mit dem Baumuster zu überprüfen.

Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Ventile nicht dem Baumuster entsprechen, empfiehlt die Kommission, sie zu entfernen und den Fall der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu melden. 5. Wurde für von der Firma TANKTECH Co. Ltd. hergestellte Ventile des Modells NEW-ISO-HV-80, die keine Konformitätskennzeichnung tragen, eine Äquivalenzbescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/98/EG ausgestellt, so gelten die Absätze 2 bis 4 mutatis mutandis. 6. Die Kommission empfiehlt, dass die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der im Normalfall sechs Monate nicht überschreiten sollte, gemeinsam an einer repräsentativen Auswahl neuer Ventile aller Größen des Modells NEW-ISO-HV im Einklang mit den geltenden Prüfnormen, insbesondere der europäischen Norm EN12874:2001, eine neuerliche Prüfung in einem gemeinsam bestimmten Labor durchführen lassen, um zu ermitteln, ob das Baumuster die geltenden Mindestanforderungen unter normalen Betriebsbedingungen auf einem Schiff erfüllt.

Sie sollten der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich die Ergebnisse dieser Prüfungen mitteilen. 7. Bis die Ergebnisse der in Absatz 6 genannten Prüfungen vorliegen, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, alle zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die sie im Zusammenhang mit den von der Firma TANKTECH Co. Ltd. hergestellten Ventilen des Modells NEW-ISO-HV, die auf unter ihrer jeweiligen Flagge fahrenden Schiffen installiert sind, für erforderlich halten. Brüssel, den 9. Juni 2005 . Für die Kommission Jacques Barrot Mitglied der Kommission

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