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Seqlense EUR-Lex

2005/48/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus

CELEX
32005D0048
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-12-22
In force since
2004-12-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) eine Garantie für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB gemäß ihren üblichen Kriterien und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten, d. h. Belarus, Republik Moldau und Ukraine, vergibt.

Article 2 Förderfähige Projekte

Förderfähig sind Projekte von erheblichem Interesse für die Europäische Union in folgenden Sektoren: Umwelt; Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur in Verbindung mit den vorrangigen Achsen der transeuropäischen Netze (TEN), die grenzübergreifende Auswirkungen für einen EU-Mitgliedstaat haben.

Article 3 Obergrenze und Bedingungen

1 Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen wird auf 500 Mio. EUR festgesetzt.

2 Die EIB erhält eine Sondergarantie der Gemeinschaft in Höhe von 100 %, die den gesamten Betrag der im Rahmen dieses Beschlusses eröffneten Darlehen und alle damit zusammenhängenden Beträge absichert.

3 Bei den Projekten, die mit Darlehen im Rahmen dieser Garantie finanziert werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: a) die Fördervoraussetzungen nach Artikel 2; b) Zusammenarbeit und gegebenenfalls Kofinanzierung der EIB mit anderen internationalen Finanzinstitutionen, um eine angemessene Risikoteilung und geeignete Projektauflagen sicherzustellen. Die EIB und die EBWE nehmen nach gemeinsam vereinbarten Modalitäten eine angemessene Arbeitsteilung vor, worüber die EIB im Einklang mit Artikel 5 entsprechend Bericht erstattet. Die EIB nutzt insbesondere die Erfahrungen, welche die EBWE in Russland und den WNUS gemacht hat.

Article 4 Förderfähigkeit der einzelnen Länder

Die einzelnen Länder kommen für eine Förderung innerhalb der Darlehensobergrenze in Betracht, wenn sie angemessene Auflagen erfüllen, die den auf hoher Ebene zwischen dem betreffenden Land und der Europäischen Union getroffenen Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte entsprechen. Die Kommission bestimmt, wann die einzelnen Länder die angemessenen Auflagen erfüllt haben, und teilt dies der EIB mit.

Article 5 Berichtspflichten

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Darlehenstransaktionen und legt gleichzeitig eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses und der Koordinierung zwischen den an den Projekten beteiligten internationalen Finanzinstitutionen vor. Diese Informationen enthalten eine Bewertung des Beitrags, den die aufgrund dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zur Erreichung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft geleistet haben. Die EIB übermittelt der Kommission für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke geeignete Informationen.

Article 6 Laufzeit

Diese Garantie sichert Darlehen ab, die bis zum 31. Januar 2007 unterzeichnet werden. Haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf dieses Zeitraums die in Artikel 3 Absatz 1 genannte allgemeine Obergrenze nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Article 7 Schlussbestimmungen

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen fest, zu denen die Garantie geleistet wird.

Relations

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