Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2005/51/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 92)

CELEX
32005D0051
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-21
In force since
2005-01-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, für Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern hinsichtlich der Verbote gemäß Anhang III Teil A Nummer 14 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie und hinsichtlich der besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 34 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zu gewähren. Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird an die Erfüllung der im Anhang festgelegten besonderen Bedingungen gebunden und gilt nur für Böden, die zwischen dem 1. März 2005 und dem 28. Februar 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden und zur Entsorgung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle bestimmt sind. Die Ermächtigung gilt unbeschadet etwaiger weiterer Ermächtigungen oder Verfahren, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften erforderlich werden könnten.

Article 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jede Sendung Böden vor dem 31. Dezember des Einfuhrjahres die unter Nummer 7 des Anhangs vorgesehenen Angaben über die Bodenmengen, die vor dem genannten Termin gemäß dieser Entscheidung eingeführt wurden.

Article 3

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Sendungen, die gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt, anschließend jedoch für nicht entscheidungskonform befunden wurden.

Article 4

Diese Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die im Anhang festgelegten Bedingungen nachweislich nicht ausreichen, um die Einbringung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Gemeinschaft zu verhindern.

Article 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions