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Seqlense EUR-Lex

2005/90/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Société de Réparation Navale et Industrielle S.A. (SORENI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1362) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0090
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-04-20
In force since
2005-02-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Von der Finanzhilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR, die die französischen Behörden zugunsten des Schiffsreparaturunternehmens SORENI gewährt haben, sind a) 266691 EUR als regionale Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; b) 280000 EUR als Ausbildungsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; c) 4023309 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wobei 1049003 EUR von diesem Betrag noch nicht ausbezahlt und 2974306 EUR bereits an SORENI überwiesen wurden.

Article 2

1 Die französischen Behörden ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die Rückerstattung der in Artikel 1 Punkt c) genannten Beihilfe, die SORENI bereits unrechtmäßig zugeflossen ist, durch SORENI zu erwirken. Die Höhe dieser Beihilfe beträgt 2974306 EUR.

2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen.

3 Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe SORENI zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

4 Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

5 Die Zinsen werden nach der Zinseszinsformel für den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum berechnet.

Article 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die vorgesehen bzw. bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Frankreich verwendet zur Übermittlung seiner Informationen das im Anhang enthaltene Informationsblatt.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

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