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Seqlense EUR-Lex

2005/92/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2005 über die Tiergesundheitsbedingungen, Bescheinigungen und Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Freizonen, Freilagern und Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr in der Gemeinschaft versorgen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 191) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0092
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-02-02
In force since
2005-02-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Ab dem 1. Januar 2005 werden Sendungen von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Entscheidungen 79/542/EWG, 94/984/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG, 2003/779/EG und 2004/438/EG fallen, von der in diesen Rechtsakten festgelegten Tiergesundheitsbescheinigung begleitet, wenn sie für die Lagerung in einer Freizone, einem Freilager oder den Gebäuden von Betreibern bestimmt sind, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG zugelassen sind, und somit gewährleistet, dass die Tiergesundheitsanforderungen der Gemeinschaft erfüllt sind.

Article 2

Bis zum 31. Dezember 2005 dürfen Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Januar 2005 in Freizonen, Freilagern oder den Gebäuden von Betreibern eingelagert wurden, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, diese Zonen, Lager oder Gebäude, in denen sie gelagert werden, verlassen, um teilweise oder vollständig gemäß Artikel 12 Absatz 8 oder Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG zu ihren Bestimmungsorten befördert zu werden, ohne von der in dem einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakt vorgeschriebenen Tiergesundheitsbescheinigung begleitet zu werden.

Article 3

Ab dem 1. Januar 2006 werden Sendungen von Waren gemäß Artikel 2, die weiterhin im Lager verbleiben, unter Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt. Die gesamten Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

Article 4

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Notifizierung.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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