2005/93/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2005 mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Zolllagern in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 192) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Bis zum 31. Dezember 2005 dürfen Sendungen von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Entscheidungen 79/542/EWG, 94/984/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG, 2003/779/EG und 2004/438/EG fallen und die vor dem 1. Januar 2005 in Zolllagern eingelagert wurden, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG zugelassen sind, die Zolllager verlassen, um entweder vollständig oder teilweise an ihren Bestimmungsort gemäß Artikel 12 Absatz 8 oder Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG befördert zu werden, ohne von der in den einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft vorgeschriebenen Tiergesundheitsbescheinigung begleitet zu werden.
Article 2
Ab dem 1. Januar 2006 werden Sendungen von Waren gemäß Artikel 1, die weiterhin in den Lagern verbleiben, unter Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt. Die gesamten Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.
Article 3
Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Notifizierung.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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