2005/131/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2005 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 262)
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Article 1 Finanzhilfe für Spanien für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 93/383/EWG
1 Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 93/383/EWG, die vom Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Area de Sanidad, Vigo, Spanien, bei der Überwachung mariner Biotoxine durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 201000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
3 Bis spätestens 30. Juni 2005 führt die Kommission ein technisches und finanzielles Audit des in Absatz 1 genannten Laboratoriums durch.
Article 2 Finanzhilfe für Frankreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Richtlinie 92/46/EWG
1 Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agro-alimentaires der Agence française de sécurité sanitaire des aliments (vormals Laboratoire d'études et de recherches sur l’hygiène et la qualité des aliments), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 200000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 27000 EUR.
Article 3 Finanzhilfe für die Niederlande für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 2004/564/EG
1 Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 2004/564/EG, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid in Milieu, Bilthoven, Niederlande, hinsichtlich Salmonellen durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 270000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 28000 EUR.
Article 4 Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 1999/313/EG
1 Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG, die vom Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 248000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 5 Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
1 Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die von Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 500000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 70500 EUR.
3 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von höchstens 50 Personen zu beantragen.
Article 6 Adressaten
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Relations
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