2005/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4637) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die unbegrenzte Garantie, die Frankreich zugunsten von Electricité de France (EDF) übernommen hat, stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar und muss bis zum 1. Januar 2005 aufgehoben werden.
Article 2
Die Anlehnung des französischen Rentensystems der Strom- und Gaswirtschaft an die Rentensysteme des bürgerlichen Rechts stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil sie für die Unternehmen, für die Aufnahmesysteme und für den Staat finanziell neutral ist. Die Nichtzahlung der zum Zeitpunkt der Reform erworbenen spezifischen Ansprüche der Arbeitnehmer für den Transport und die Verteilung von Strom und Gas durch die Unternehmen der Strom- und Gaswirtschaft und ihre Finanzierung durch einen Tarifbeitrag stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Garantie, die Frankreich zugunsten der Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières für die besagten erworbenen spezifischen Ansprüche übernommen hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Article 3
Die Nichtzahlung von EDF im Jahr 1997 in Bezug auf die Körperschaftsteuer für den Teil der Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden und die den 14,119 Mrd. FRF an Ansprüchen des Abtretenden, die unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wurden, entsprechen, stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Das in der Nichtzahlung der Körperschaftsteuer enthaltene Element staatlicher Beihilfe beläuft sich auf 888,89 Mio. EUR.
Article 4
Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 aufgeführte Beihilfe von EDF zurückzufordern, die dem Unternehmen bereits unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurde. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe EDF zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden berechnet auf der Grundlage des Bezugssatzes, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendet wird, und auf einer Grundlage, die gemäß der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze gebildet wird.
Article 5
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Information wird der Kommission mit Hilfe des Formulars im Anhang übermittelt.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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