2005/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2005 über die Durchfuhr lebender Rinder durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 509) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Unbeschadet der Entscheidung 98/256/EWG lässt das Vereinigte Königreich die ununterbrochene Durchfuhr lebender Rinder („die Tiere“), die von Irland über das Vereinigte Königreich in andere Mitgliedstaaten versandt werden, unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu.
Article 2
Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates , die die Tiere bei der Durchfuhr von Irland durch das Vereinigte Königreich in andere Mitgliedstaaten begleiten, enthalten den folgenden Wortlaut: „Tiere gemäß der Entscheidung 2005/177/EG der Kommission vom 7. März 2005“ .
Article 3
Die Durchfuhr der Tiere von Irland durch das Vereinigte Königreich in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 wird nur dann erlaubt, wenn die zuständigen Behörden in Irland dies mindestens zwei Tage zuvor melden bei: a) der zentralen Behörde des Vereinigten Königreichs; b) der zentralen Behörde aller Mitgliedstaaten, durch die die Tiere befördert werden, und c) der zentralen und der lokalen zuständigen Behörde des Endbestimmungsmitgliedstaats.
Article 4
Die zuständige irische Behörde stellt sicher, dass das Fahrzeug, in dem die Tiere befördert werden, mit einem amtlichen Siegel versehen ist, das während der gesamten Durchfuhrdauer durch das Vereinigte Königreich erhalten bleibt, außer zur amtlichen Inspektion oder aus Gründen des Tierschutzes gemäß Artikel 5. Die Siegelnummer(n) wird/werden von der zuständigen Behörde in Irland auf der in Artikel 2 genannten Gesundheitsbescheinigung eingetragen.
Article 5
Sofern die Tiere aus dringenden Tierschutzgründen oder zur amtlichen Kontrolle im Vereinigten Königreich entladen werden müssen, verständigt der Beförderungsunternehmer die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats umgehend. Diese Tiere dürfen nur dann weiter befördert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die erneute Ladung wird von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs überwacht; b) das Fahrzeug wird unmittelbar nach der erneuten Ladung frisch versiegelt; c) eine zusätzliche Bescheinigung wird gemäß dem Anhang ausgestellt.
Article 6
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs führt geeignete Kontrollen durch, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen; insbesondere kontrolliert sie die Unversehrtheit der Siegel gemäß Artikel 5 an Fahrzeugen, die das Vereinigte Königreich verlassen. Diese zuständige Behörde bestätigt durch einen amtlichen Stempel auf der in Artikel 2 genannten Gesundheitsbescheinigung oder durch die Ausstellung einer zusätzlichen Bescheinigung gemäß dem Anhang, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung erfüllt sind. Werden die Bestimmungen dieser Entscheidung nicht erfüllt, dürfen die Tiere nicht zu ihrem Endbestimmungsort weiter befördert werden. Die Tiere können zurückgehalten werden, bis sie aus die Gesundheit von Mensch und Tier betreffenden Überlegungen geschlachtet, vernichtet oder in Absprache mit dem Versendemitgliedstaat an ihren Herkunftsort zurückgesandt werden.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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