//: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 zur Ermächtigung Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 462)Text von Bedeutung für den EWR.
Text
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Article 1
Estland, Lettland, Litauen und Malta werden ermächtigt vorzuschreiben, dass für den Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet bestimmtes Saatgut von einem amtlichen Zeugnis gemäß Artikel 11 der Richtlinie 66/402/EWG begleitet sein muss, das die Einhaltung der in Artikel 2 der Richtlinie 74/268/EWG der Kommission festgelegten Voraussetzungen bescheinigt.
Article 2
Estland, Lettland, Litauen und Malta teilen der Kommission mit, ab welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sie von der in Artikel 1 gewährten Ermächtigung Gebrauch zu machen beabsichtigen. Wenn Estland, Lettland, Litauen und Malta Maßnahmen im Rahmen der Ermächtigung gemäß Artikel 1 erlassen, teilen sie diese Maßnahmen und den Zeitpunkt, ab dem sie gelten, der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Republik Malta gerichtet.
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