2005/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. März 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 606)
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Article 1
Im Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland, gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 200000 EUR. Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Organisation eines technischen Workshops über die Diagnoseverfahren der Klassischen Schweinepest beläuft sich auf höchstens 30000 EUR.
Article 2
Im Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 50000 EUR.
Article 3
Im Zusammenhang mit der Geflügelpest gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 135000 EUR.
Article 4
Im Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 100000 EUR.
Article 5
Im Zusammenhang mit Fischseuchen gewährt die Gemeinschaft Dänemark eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Danish Institute for Food and Veterinary Research, Århus, Dänemark, gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 145000 EUR.
Article 6
Im Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das IFREMER, La Tremblade, Frankreich, gemäß Anhang B der Richtlinie 95/70/EG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 90000 EUR.
Article 7
Im Zusammenhang mit der Pferdepest gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorio central de veterinaria de Madrid, Algete, Spanien, gemäß Anhang I der Richtlinie 92/35/EWG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 35000 EUR.
Article 8
Im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/75/EWG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 150000 EUR. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops über Diagnosetechniken für die Blauzungenkrankheit beläuft sich auf höchstens 15000 EUR.
Article 9
Im Zusammenhang mit den serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorium der AFSSA, Nancy, Frankreich, gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 150000 EUR.
Article 10
Im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos, Madrid, Spanien, gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 100000 EUR. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops über Diagnosetechniken für die Afrikanische Schweinepest beläuft sich auf höchstens 30000 EUR.
Article 11
Zwecks Auswertung der Testergebnisse und Vereinheitlichung der Testmethoden für reinrassige Zuchtrinder gewährt die Gemeinschaft Schweden eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG, die das Interbull Centre, Uppsala, Schweden, zu erfüllen hat. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf höchstens 65000 EUR.
Article 12
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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