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Seqlense EUR-Lex

2005/238/: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor in Korsika (1986 bis 1999) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2585)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32005D0238
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-07-14
In force since
2005-03-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilfemaßnahmen Frankreichs in der Region Korsika, die mit Entscheidung des korsischen Parlaments Nr. 85/10a vom 29. März 1985 eingeführt und mit den Entscheidungen vom 30. November 1990 (Nr. 90/99), 19. Dezember 1991 (Nr. 91/1032), 23. Februar 1993 (Nr. 93/25), 9. März 1995 (Nr.95/16), 11. September 1995 (Nr. 95/79) und 11. April 1997 (Nr. 97/36) geändert wurden, sind hinsichtlich der nachstehenden Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden; b) die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung vorhandener Schiffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden und eine Erhöhung der Maschinenleistung zur Folge hatten.

Article 2

Die nachstehenden Beihilfemaßnahmen, die Frankreich in Korsika mit der Entscheidung des korsischen Parlaments gemäß Artikel 1 umgesetzt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) die Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 gewährt wurden; b) die Beihilfen für den Umbau und die Ausrüstung vorhandener Schiffe, die außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 28. Oktober 1998 oder aber während dieses Zeitraums ohne Erhöhung der Maschinenleistung gewährt wurden; c) die Beihilfen für den Erwerb gebrauchter Schiffe; d) die Beihilfen für die Aquakultur im Zeitraum 1994 bis 1999.

Article 3

1 Frankreich trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten und unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsberechnung erfolgt gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission .

Article 4

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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