2005/241/: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2005 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 603)
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Article 1
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements, das die Französische Republik für das Jahr 2004 vorgelegt hat, wird genehmigt.
Article 2
Das amtliche Programm umfasst drei Teilprogramme: 1. Ein Department-übergreifendes Teilprogramm für Martinique, Guadeloupe, Guyana und La Réunion mit folgenden zwei Maßnahmen: der Schädlingsrisikoanalyse für bestimmte invasive Pflanzen, die in den französischen überseeischen Departements vorkommen; Bestimmungsverfahren für Viroide bei Zitruspflanzen; 2. Teilprogramm für das Departement Martinique mit folgenden vier Maßnahmen: Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“); Strategie zur Bekämpfung des Corn Earworm in den Tomatenkulturen; Einrichtung einer Datenbank über Pflanzenschutzpraktiken in der Zuckerrohr-, Gemüse- und Obsterzeugung; integrierte Landwirtschaft bei der Obsterzeugung: Zitruspflanzen und Guaven, Bestandsaufnahme der Schädlinge und der Pflanzenschutzpraktiken, Veröffentlichung technischer Datenblätter; 3. Teilprogramm für das Departement Guyana: Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“), Förderung guter landwirtschaftlicher Praktiken.
Article 3
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem von der Französischen Republik für 2004 vorgelegten Programm beträgt 60 % der Ausgaben, die gemäß der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission förderfähig sind, und beläuft sich auf höchstens 187800 EUR (ohne MwSt.). Der Kosten- und Finanzplan des Programms ist Anhang I dieser Entscheidung zu entnehmen. Die Aufschlüsselung der Kosten ist Anhang II dieser Entscheidung zu entnehmen.
Article 4
Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der entsprechenden Zahlungsaufforderung erhält Frankreich einen Vorschuss in Höhe von 100000 EUR.
Article 5
Die Förderfähigkeit der Kosten im Rahmen dieses Projekts beginnt am 1. Oktober 2004 und endet am 30. September 2005. Der Zeitraum für die Durchführung der Maßnahmen kann ausnahmsweise und nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Begleitausschusses gemäß Anhang III Nummer I.A vor Abschluss der Leistungen verlängert werden.
Article 6
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Durchführung des Programms im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt.
Article 7
Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so dass der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Diese Meldungen können elektronisch übermittelt werden. Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 3 wird gezahlt, sofern das in Anhang III Nummer I.B.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Dokument vor dem 30. September 2005 vorgelegt wird. Die Kommission kann auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Französischen Republik die Finanzierungspläne um bis zu 15 % der Gemeinschaftsbeteiligung an einem Teilprogramm oder einer Maßnahme für den gesamten Zeitraum anpassen, vorausgesetzt, dass der Gesamtbetrag der im Programm vorgesehenen förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms nicht beeinträchtigt werden. Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden an die Französische Republik überwiesen, die gegebenenfalls auch für die Rückzahlung von zuviel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist.
Article 8
Die Französische Republik sorgt dafür, dass die Finanzbestimmungen und die Bestimmungen der Gemeinschaftspolitik eingehalten und die in Anhang III genannten Informationen an die Kommission übermittelt werden.
Article 9
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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