2005/245/: Entscheidung der Kommission vom 18. März 2005 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter bei Masthähnchen und -hühnern, vorgelegt von Schweden für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 759)
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Article 1
1 Das von Schweden vorgelegte Campylobacter-Überwachungsprogramm bei Masthähnchen und -hühnern wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend am 1. Januar 2005, genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 wird auf 50 % (ohne MwSt.) der Schweden entstandenen Kosten für die Laboranalysen festgesetzt, d. h. bis zu einem Betrag von 165 SEK je bakteriologischer Analyse auf Campylobacter, 330 SEK je Analyse zur Zählung der Campylobacter-Erreger und 330 SEK je Analyse für das Fingerprinting von Campylobacter bzw. einem Höchstbetrag von 160000 EUR.
Article 2
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird Schweden gewährt, sofern das Programm gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unter den in Buchstaben a bis e genannten Bedingungen durchgeführt wird. a) Bis zum 1. Januar 2005 werden die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt. b) Bis spätestens vier Wochen nach Ende des Berichtszeitraums wird eine finanzielle und technische Zwischenbewertung der ersten fünf Programmmonate übermittelt. Der Bericht muss dem im Anhang vorgegebenen Modell entsprechen, c) Bis spätestens zum 31. März 2006 wird ein Schlussbericht über die gesamte Durchführung und die Ergebnisse des Programms für den gesamten Zeitraum vorgelegt, in dem die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde, d. h. vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2005. Der Bericht enthält außerdem eine technische und finanzielle Evaluierung für das Jahr 2005 gemäß dem Modell im Anhang und mit Nachweisen für die entstandenen Kosten. d) In diesen Berichten werden substanzielle und wertvolle wissenschaftlich-technische Informationen geliefert, die dem Ziel der gemeinschaftlichen Intervention gerecht werden. e) Das Programm wird wirksam umgesetzt.
2 Wird die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe am 1. Mai um 25 %, am 1. Juni um 50 %, am 1. Juli um 75 % und am 1. September um 100 % gekürzt.
Article 3
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der am 10. Tag des Monats „n + 1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.
Article 4
Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Article 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.
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