2005/246/: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe C 40/02 (ex N 513/01) zugunsten Hellenic Shipyards ΑΕ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3919)Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2941/2001 stellen eine staatliche Beihilfe zugunsten von Hellenic Shipyards AE dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Aus diesem Grunde darf die Beihilfe nicht gewährt werden.
Article 2
Sollten aufgrund der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Bestimmungen staatliche Beihilfen an Hellenic Shipyards AE ausgezahlt worden sein, ergreift Griechenland die erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung dieser Beihilfen. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet. Griechenland beendigt die Beihilfemaßnahme und stellt die Auszahlung noch ausstehender Beihilfen mit Wirkung vom Datum der Notifizierung dieser Entscheidung an ein.
Article 3
Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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