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Seqlense EUR-Lex

2005/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2849) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0293
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-04-01
In force since
2005-04-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Mitgliedstaaten berechnen die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG festgelegten Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling auf der Grundlage der durch Beseitigung von Schadstoffen, Demontage und Schreddern (und Maßnahmen nach dem Schreddern) wieder verwendeten, rezyklierten und verwerteten Werkstoffe. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei weiterbehandelten Werkstoffen die tatsächlich erzielte Verwertung berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck füllen die Mitgliedstaaten die Tabellen 1—4 des Anhangs dieser Entscheidung aus und beschreiben ausführlich die verwendeten Daten.

2 Beim Ausfüllen der Tabellen 1—4 des Anhangs können die Mitgliedstaaten auch von einer auf Daten basierenden Schätzung des durchschnittlichen Prozentsatzes der wieder verwendeten, rezyklierten und verwerteten Metalle aus Altfahrzeugen ausgehen, nachstehend „Schätzung des Metallgehalts“. Diese Schätzung muss auf detaillierte Daten beruhen, die den geschätzten Prozentsatz des Metallgehalts sowie den geschätzten Prozentsatz der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung erklären. Diese Daten müssen für mindestens 95 % der in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Altfahrzeuge gelten.

3 Die Daten der Mitgliedstaaten enthalten eine Aufschlüsselung a) des aktuellen inländischen Fahrzeugmarktes, b) der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Altfahrzeuge und c) der in die Schätzung einbezogenen Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile, um eine Doppelzählung zu vermeiden.

Article 2

1 Bei Altfahrzeugen, Werkstoffen oder Teilen derselben, für die von einer nationalen, zugelassenen Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde und die zur weiteren Behandlung in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgeführt wurden, wird diese Behandlung zwecks Berechnung der Zielvorgaben dem Ausfuhrmitgliedstaat zugeordnet, wenn es sichere Belege dafür gibt, dass das Recycling und/oder die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die weitgehend den im einschlägigen Gemeinschaftsrecht beschriebenen Bedingungen entsprechen. Altfahrzeuge, für die ein anderer Mitgliedstaat oder ein Drittland einen Verwertungsnachweis ausgestellt hat und die zur Verwertung und/oder zum Recycling in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, werden im Einfuhrmitgliedstaat nicht als verwertet oder rezykliert gezählt.

2 Für Ausfuhren in Drittländer legen die Mitgliedstaaten fest, ob zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, um zu belegen, dass die ausgeführten Werkstoffe tatsächlich rezykliert oder verwertet werden.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr, beginnend mit Daten für 2006, die im Anhang enthaltenen Tabellen aus und übermitteln sie der Kommission binnen 18 Monaten nach dem Ende des betreffenden Jahres.

2 Für die Jahre vor 2006 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die verfügbaren Daten binnen 12 Monaten nach dem Ende des betreffenden Jahres. Die Daten für die Jahre vor 2006 werden nur für Kontrollzwecke verwendet.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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