2005/303/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 2005 über die Nichtaufnahme von Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 975) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin und Polyoxin werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass 1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Kresylsäure, Imazamethabenz, Kasugamycin oder Polyoxin enthalten, bis zum 30. September 2005 widerrufen werden; 2. ab 15. April 2005 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Kresylsäure, Dichlorophen, Imazamethabenz, Kasugamycin oder Polyoxin enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden. 3. Abweichend von Absatz 1 können die in Spalte B des Anhangs aufgeführten Mitgliedstaaten die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Spalte A des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C des Anhangs aufgeführten Anwendungen bis spätestens 30. Juni 2007 aufrechterhalten, um die Entwicklung von wirksamen Alternativen zu den betreffenden Wirkstoffen zu ermöglichen. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, müssen sicherstellen, dass a) die weitere Anwendung nur genehmigt wird, sofern dies keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat; b) die Pflanzenschutzmittel, die nach dem 30. September 2005 auf dem Markt bleiben, neu etikettiert werden, um den eingeschränkten Anwendungsbedingungen zu entsprechen; c) alle geeigneten Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um mögliche Risiken zu reduzieren; d) ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht wird. 4. Die betroffenen Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis spätestens 31. März 2005 über die in Anwendung von Absatz 3 getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d.
Article 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein. Bei Zulassungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 spätestens am 30. September 2005 aufgehoben werden sollen, sollte die Frist spätestens am 30. September 2006 ablaufen. Bei Zulassungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 spätestens am 30. Juni 2007 aufgehoben werden sollen, sollte die Frist spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions