2005/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1137) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Saatgut von Sojabohnen (Glycine max), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 2002/57/EG entspricht, wird bis zum 15. Juni 2005 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern a) die Keimfähigkeit zumindest derjenigen im Anhang dieser Entscheidung entspricht; b) die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2002/57/EG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; c) das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in den Verkehr gebracht wurde.
Article 2
Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in den Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in den Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in den Verkehr zu bringen, oder b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.
Article 3
Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Österreich fungiert als koordinierender Mitgliedstaat in Bezug auf Artikel 1, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.
Article 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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