2005/315/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3893)Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die von Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführte staatliche Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die in den von den Naturkatastrophen im Jahre 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben und für die gemäß Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 in der Fassung des Gesetzes Nr. 27 vom 21. Februar 2003 die in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 383 vom 18. Oktober 2001 vorgesehenen Begünstigungen verlängert werden, ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung insofern auf, als sie weiterhin Auswirkungen hat.
Article 3
Die einzelnen aufgrund der Regelung nach Artikel 1 gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar, wenn sie den Nettowert der tatsächlich von jedem Begünstigten durch Naturkatastrophen gemäß Artikel 5e des Gesetzdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 erlittenen Schäden unter Berücksichtigung der von Versicherungen oder aus anderen Quellen erhaltenen Beträge nicht übersteigen.
Article 4
Die aufgrund der Regelung nach Artikel 1 gewährten Beihilfen, die die in Artikel 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 5
1 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.
2 Italien stellt ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung sämtliche Beihilfezahlungen ein.
3 Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen.
4 Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
5 Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
6 Italien fordert alle Empfänger von Beihilfen im Sinne von Artikel 4 auf, die unrechtmäßig gewährten Beihilfen, Zinsen inbegriffen, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen.
Article 6
Italien teilt der Kommission mit dem dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Italien muss der Kommission insbesondere innerhalb der gleichen Frist sämtliche Unterlagen übermitteln, welche die Einleitung der Verfahren zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Begünstigten belegen.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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