2005/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über eine Beihilferegelung, die Italien zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben in der Provinz Campobasso durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1634)
Text
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Article 1
Die Beihilfen, die Italien nach dem Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses von Campobasso vom 29. Dezember 1999 gewähren will, um landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse und zur Verbesserung der Lebensqualität der Marktteilnehmer finanziell zu unterstützen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesen Gründen dürfen diese Beihilfen nicht gewährt werden.
Article 2
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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