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Seqlense EUR-Lex

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beschluss Nr. 200 vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der WanderarbeitnehmerText von Bedeutung für den EWR

CELEX
32005D0324
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-12-15
In force since
2005-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer setzt den in Artikel 117c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten Fachausschuss für Datenverarbeitung ein. Er heißt „Fachausschuss“.

2 Der Fachausschuss hat die in Artikel 117c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgelegten Aufgaben.

3 Das Mandat für spezifische Aufgaben des Fachausschusses wird von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgelegt, die diese Aufgaben gegebenenfalls ändern kann.

Article 2

Erforderlichenfalls genehmigt der Fachausschuss seine Berichte und gibt seine mit Gründen versehenen Stellungnahmen auf der Grundlage fachlicher Dokumente und Untersuchungen ab. Er kann von den einzelstaatlichen Verwaltungen alle Informationen einholen, die er für die angemessene Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet.

Article 3

1 Dem Fachausschuss gehören je zwei Mitglieder aus jedem Mitgliedstaat an; einer von ihnen wird als ordentliches Mitglied, der andere als sein Stellvertreter ernannt. Die Ernennungen von Seiten der einzelnen Mitgliedstaaten werden dem Generalsekretär der Verwaltungskommission vom Regierungsvertreter des jeweiligen Mitgliedstaats in der Verwaltungskommission zugeleitet.

2 Berichte und mit Gründen versehene Stellungnahmen werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder genehmigt bzw. abgegeben, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat, die vom ordentlichen Mitglied oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben wird. Aus den Berichten oder Stellungnahmen des Fachausschusses muss ersichtlich sein, ob sie einstimmig oder mehrheitlich angenommen wurden. Sollte es eine Minderheit geben, müssen die Schlussfolgerungen oder Vorbehalte der Minderheit dargelegt werden.

3 Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eine von ihm bezeichnete Person ist im Fachausschuss in beratender Eigenschaft tätig.

Article 4

Der Vorsitz im Fachausschuss wird halbjährlich von dem ordentlichen Mitglied oder einem anderen bezeichneten Beamten des Mitgliedstaates wahrgenommen, dessen Vertreter in der Verwaltungskommission zur selben Zeit den Vorsitz in der Verwaltungskommission innehat. Der Vorsitzende des Fachausschusses berichtet auf Aufforderung des Vorsitzenden der Verwaltungskommission über die Tätigkeiten des Fachausschusses.

Article 5

Der Fachausschuss kann für besondere Fragen Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden. Er beschreibt die den Arbeitsgruppen übertragenen Aufgaben, den Zeitplan für deren Erledigung und die finanziellen Auswirkungen der Arbeitsgruppentätigkeit und dies in Übereinstimmung mit dem in Artikel 7 genannten Arbeitsprogramm.

Article 6

Das Sekretariat der Verwaltungskommission übernimmt die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Fachausschusses und arbeitet die Sitzungsprotokolle aus.

Article 7

Der Fachausschuss unterbreitet der Verwaltungskommission ein ausführliches Arbeitsprogramm zur Genehmigung. Auch erstattet der Fachausschuss der Verwaltungskommission jährlich Bericht über seine Tätigkeit und die Ergebnisse im Rahmen des Arbeitsprogramms und macht dabei gegebenenfalls Vorschläge zu dessen Änderung.

Article 8

Jede vorgeschlagene Maßnahme des Fachausschusses, die für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ausgaben nach sich zieht, unterliegt der Genehmigung durch den Vertreter dieses Organs.

Article 9

Sprachen des Fachausschusses sind die gemäß Artikel 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Amtssprachen.

Article 10

Auch die im beigefügten Anhang festgelegten Zusatzbestimmungen gelten für den Fachausschuss.

Article 11

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 169 der Verwaltungskommission vom 11. Juni 1998 .

Article 12

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem 1. März 2005.

Relations

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