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Seqlense EUR-Lex

2005/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 327) (Text von Bedeutung für den EWR).

CELEX
32005D0345
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-02-18
In force since
2005-05-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die folgenden Maßnahmen zu Gunsten des Konzerns der Bankgesellschaft Berlin AG („BGB“) stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar: a) die Kapitalzuführung in Höhe von 1,755 Mrd. EUR durch das Land Berlin im August 2001; b) die Garantien („Risikoabschirmung“) mit einem maximalen nominalen Wert von 21,6 Mrd. EUR, die das Land Berlin am 20. Dezember 2001 und am 16. April 2002 gewährt hat; c) die Vereinbarung vom 26. Dezember 2002 zwischen dem Land Berlin und der Landesbank Berlin („LBB“) über die Behandlung eventueller Ansprüche des Landes Berlin gegen die LBB nach einer endgültigen Entscheidung der Kommission in dem schwebenden Verfahren C 48/2002.

2 Die in Absatz 1 genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern Deutschland die durch Mitteilung der Bundesregierung vom 6. Februar 2004 übermittelten, in Artikel 2 Absatz 1 und im Anhang dieser Entscheidung zusammengefassten Zusagen in vollem Umfang einhält und insoweit die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Beihilfe per 1. Januar 2004 nicht zu einer Überschreitung der Kernkapitalquote von 6,0 % beim BGB-Konzern (unter Berücksichtigung der Ausgliederung der IBB im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d führt.

Article 2

1 Deutschland hat zugesagt, a) die rechtzeitige Umsetzung des angemeldeten Umstrukturierungsplans in Übereinstimmung mit den im Anhang aufgeführten Bedingungen sicherzustellen; b) sicherzustellen, dass das Land Berlin seine Beteiligung an der BGB in Übereinstimmung mit den im Anhang aufgeführten Bedingungen veräußert; c) sicherzustellen, dass der BGB-Konzern alle Beteiligungen an Immobiliendienstleistungsgesellschaften, die von der Risikoabschirmung vom 16. April 2002 erfasst werden, nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Bedingungen veräußert oder liquidiert; d) sicherzustellen, dass die IBB-Zweckrücklage nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Bedingungen aus der LBB herausgelöst wird; e) sicherzustellen, dass der BGB-Konzern die Abteilung „Berliner Bank“ der LBB nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Bedingungen veräußert; f) sicherzustellen, dass der BGB-Konzern spätestens zum 31. Dezember 2005 seine Beteiligung an der BGB Ireland plc. liquidiert.

2 Die Kommission kann, wenn dies angezeigt ist, auf einen hinreichend begründeten Antrag Deutschlands a) eine Verlängerung der in den Zusagen festgelegten Fristen gewähren oder b) unter außergewöhnlichen Umständen auf eine oder mehrere der Pflichten und Bedingungen in diesen Zusagen verzichten, sie abändern oder ersetzen. Wenn Deutschland um die Verlängerung einer Frist ersucht, ist spätestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist ein hinreichend begründeter Antrag an die Kommission zu stellen.

Article 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden und die es zu ergreifen beabsichtigt, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieser Entscheidung an den Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

Relations

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