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Seqlense EUR-Lex

2005/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der MobilCom AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2641)Text von Bedeutung für den EWR.

CELEX
32005D0346
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-07-14
In force since
2005-05-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland der MobilCom AG und der MobilCom Holding GmbH in Form der am 20. November 2002 übernommenen 80 %igen Ausfallsbürgschaft des Bundes und Landes Schleswig-Holstein für den dem Unternehmen von dem Bankenkonsortium unter Führung der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingeräumten Kredit über 112 Mio. EUR gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern Deutschland die in Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung genannte Bedingung erfüllt.

Article 2

1 Deutschland stellt sicher, dass die MobilCom AG sowie alle ihre Konzerngesellschaften ihre Online-Shops für den Online-Direktvertrieb von MobilCom-Mobilfunkverträgen für die Dauer von sieben Monaten schließen, so dass über diesen Vertriebsweg keine neuen Mobilfunkverträge (pre-paid und/oder post-paid) direkt mit der MobilCom AG sowie ihrer Konzerngesellschaften abgeschlossen werden können. Der Vertrieb von Mobilfunkverträgen anderer Anbieter über die Webseiten der freenet.de AG bleibt unberührt.

2 Deutschland stellt sicher, dass für die Dauer der Schließung der Online- Shops auch der Online-Direktvertrieb von MobilCom-Mobilfunkverträgen über die Webseiten der MobilCom-Shops eingestellt wird und dass die MobilCom AG und ihre Konzerngesellschaften keine anderen Maßnahmen treffen, mit denen die vorliegende Bedingung umgangen wird.

3 Während der Schließungsphase nach Absatz 1 darf der Kunde auf den betreffenden Webseiten darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss eines neuen Mobilfunkvertrages online nicht möglich ist. Die MobilCom AG darf allerdings auf ihren Webseiten Adressen von Vertriebspartnern nennen, über die der Kunde die gewünschte Leistung erhalten kann. Es ist sicherzustellen, dass der Kunde nicht direkt durch einen automatischen Link an einen Vertriebspartner weitergeleitet wird.

4 Deutschland stellt sicher, dass die Schließung der Online-Shops innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung beginnt.

Article 3

Deutschland wird die Kommission über den Beginn der Einstellung des Online-Shops unterrichten. Innerhalb des ersten Monats nach Einstellung des Online-Shops legt Deutschland einen Bericht vor, in dem alle zur Umsetzung der Maßnahmen unternommenen Schritte detailliert erläutert werden. Ferner unterrichtet Deutschland die Kommission unverzüglich über die Beendigung der Maßnahmen.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

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