2005/351/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3938)Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die staatlichen Beihilfen des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL in Höhe von 919879,98 EUR einerseits und 120202 EUR andererseits sind auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als Anlaufbeihilfen für neue Luftfahrtunternehmen mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die in Artikel 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Trifft das nicht zu, sind die Beihilfen unrechtmäßig.
Article 2
1 Die Beiträge müssen in einen Entwicklungsplan für den Flughafen von Gerona einbezogen werden.
2 Alle Beiträge müssen zeitlich befristet sein. Die Laufzeit darf höchstens fünf Jahre nach Eröffnung der betreffenden Verbindung betragen.
3 Die Beiträge dürfen nicht gezahlt werden, wenn die Beihilfen es einem neuen Marktteilnehmer erleichtern sollen, bereits bestehende Verbindungen aufzunehmen und damit in einen unmittelbaren Wettbewerb mit einem Unternehmen zu treten, das diese Verbindung unter vergleichbaren Bedingungen bereits von Flughafen Gerona aus bedient.
4 Die Beiträge müssen durch einen von Intermed aufgestellten und von den für die Verbindung zuständigen Behörden genehmigten Entwicklungsplan begründet werden. Dieser Plan muss genaue Angaben zu den entstandenen und beihilfefähigen Kosten enthalten, die in direktem Zusammenhang mit der Förderung der Verbindung stehen müssen, wobei diese Wirtschaftlichkeit ohne Beihilfen erreicht haben sollte, wenn der Vertrag zwischen Generalitat de Catalunya, Diputación de Girona, Industrie- und Handelskammer von Gerona und Intermed ausläuft.
5 Die beihilfefähigen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme der Verbindung stehen, müssen folgenden Kriterien entsprechen: a) Sie müssen die zusätzlichen Anlaufkosten decken, die dem Luftfahrtunternehmen nicht entstanden wären, wenn es sich bereits in einem normalen Betrieb befunden hätte, und bei denen eine öffentliche Unterstützung erforderlich ist, um das Risiko der Unwirtschaftlichkeit in der Anlaufphase abzufedern; b) sie dürfen hingegen nicht zur Deckung der Kosten für den regulären Betrieb wie Anmietung und Amortisierung von Flugzeugen, Kraftstoff, Gehälter der Besatzungen oder Catering verwendet werden. Die zuständigen Behörden nehmen bei Bedarf die Unterstützung durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer in Anspruch.
6 Der Gesamtumfang der Beihilfen für eine neue Verbindung darf keinesfalls 50 % der Anlaufkosten und Werbekosten für den Zielort übersteigen. Ebenso dürfen die Beihilfen nicht über 50 % der effektiven Kosten für dieses Flugziel betragen.
7 Die Beiträge von Generalitat de Catalunya, Diputación de Girona, Industrie- und Handelskammer Gerona, die am Ende der vertraglich vorgesehenen Anlaufphase den in den Kriterien festgelegen Umfang übersteigen, müssen von Intermed zurückgezahlt werden.
8 Spanien führt eine nichtdiskriminierende und transparente Beihilferegelung in Übereinstimmung mit den objektiven Kriterien dieser Entscheidung ein, um die Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, die neue Verbindungen ab dem Flughafen von Gerona bedienen wollen.
Article 3
1 Das Königreich Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Sinne von Artikel 2 nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Beihilfen zurückzufordern, die dem begünstigten Unternehmen rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurden.
2 Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen und Zinseszinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Article 4
Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt das Königreich Spanien der Kommission mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Article 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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