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Seqlense EUR-Lex

2005/407/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3474) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0407
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-09-22
In force since
2005-06-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilfe des Vereinigten Königreichs im Rahmen von Maßnahme A des bei der Kommission am 7. März 2003 angemeldeten Umstrukturierungsplans für British Energy plc („British Energy“), die in der Verpflichtung der britischen Regierung besteht, Folgendes zu finanzieren: a) die Zahlung von Verbindlichkeiten für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Umstrukturierungsplans in die Kernreaktoren von British Energy geladen wurden, soweit die Ausgaben für diese Verbindlichkeiten mit Ausnahme der historischen Mehrkosten gemäß der Vereinbarung über die Finanzierung alter Verbindlichkeiten zwischen British Energy und der Regierung des Vereinigten Königreichs den Betrag von 2185000000 GBP in Zahlen von Dezember 2002 nicht überschreiten, und b) etwaige Fehlbeträge des Nuclear Liabilities Fund im Zusammenhang mit der Zahlung von Verbindlichkeiten für die Stilllegung nuklearer Anlagen von British Energy, die nicht geregelten Verbindlichkeiten von British Energy und die historischen Mehrkosten gemäß der Vereinbarung über die Finanzierung alter Verbindlichkeiten zwischen British Energy und der Regierung des Vereinigten Königreichs, ist mit dem Gemeinsamen Markt und den Zielen des Euratom-Vertrags vereinbar, sofern die Bedingungen in den Artikeln 2 bis 10 erfüllt werden.

Article 2

1 Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass der Umstrukturierungsplan, wie er der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt wurde, vollständig umgesetzt wird.

2 Das Vereinigte Königreich legt spätestens sechs Monate nach dieser Entscheidung und danach jedes Jahr so lange einen Bericht über die Durchführung der Umstrukturierung vor, bis die Kommission mitteilt, dass keine weiteren Berichte mehr erforderlich sind.

Article 3

Sobald die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Ausgaben 1629000000 GBP in Zahlen von Dezember 2002 überschreiten, legt das Vereinigte Königreich der Kommission zusätzliche Berichte vor, aus denen hervorgeht, dass sich die Zahlungen der Regierung auf die Deckung der darin genannten Verbindlichkeiten beschränken und dass geeignete Schritte unternommen wurden, um die Ausgaben auf das zur Deckung dieser Verbindlichkeiten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Diese Berichte sind jährlich vorzulegen und den in Artikel 2 genannten Berichten beizufügen.

Article 4

Bei der Berechnung der in Artikel 1 und Artikel 3 genannten Beträge in Zahlen von Dezember 2002 verwendet das Vereinigte Königreich den für das Vereinigte Königreich geltenden von der Kommission veröffentlichten Referenz- und Abzinsungssatz, der alle fünf Jahre zu aktualisieren ist.

Article 5

1 Das Vereinigte Königreich verlangt von British Energy, bis spätestens 1. April 2005 folgende Verpflichtungen einzugehen: a) sein Stromliefergeschäft aus British Energy Generation Limited herauszulösen und als getrenntes Tochterunternehmen von British Energy plc (oder Nachfolgemutterunternehmen) zu errichten; b) die vorhandenen nuklearen Stromerzeugungstätigkeiten in einem Unternehmen zusammenzufassen und c) alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um Änderungen der Zulassung nach dem Electricity Act 1989 zu erreichen oder, falls eine solche Änderung nicht möglich sein sollte, der britischen Regierung unbefristete verbindliche Zusagen zu geben, dass: i) British Energy seine nuklearen und seine nichtnuklearen Stromerzeugungstätigkeiten für Zulassungszwecke (oder für jegliche Zusagen gegenüber der britischen Regierung) als getrennte Unternehmen behandeln wird, und ii eine andere Tätigkeit innerhalb der Gruppe British Energy keine Quersubvention aus der bestehenden nuklearen Stromerzeugungstätigkeit erhält.

2 Falls die Zusage gemäß Buchstabe c nicht auf dem Wege einer Lizenzbedingung umgesetzt wird, legt das Vereinigte Königreich der Kommission einen jährlichen Bericht vor, aus dem hervorgeht, dass keine Quersubventionierung einer anderen Tätigkeit der Gruppe British Energy durch die nukleare Stromerzeugungstätigkeit erfolgt ist. Dieser Bericht stützt sich auf ein Gutachten unabhängiger Buchprüfer. Er kann dem in Artikel 2 genannten Bericht beigefügt werden. Dies verhindert nicht, dass eine Umsetzung auf dem Wege der Lizenzbedingung später erfolgt, nachdem sie möglich geworden ist.

3 Das Vereinigte Königreich setzt die Kommission über die Umsetzung der Zusagen in den Absätzen 1 und 2 unverzüglich in Kenntnis.

Article 6

Das Vereinigte Königreich verlangt von British Energy, während eines Zeitraums von sechs Jahren nach dem Datum dieser Entscheidung folgende Aktiva nicht zu besitzen oder zu kontrollieren: Stromerzeugungskapazität aus registrierten einsatzbereiten, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken im Europäischen Wirtschaftsraum oder große, registrierte Wasserkraftanlagen im Sinne der Renewables Obligation Order 2002 zur Stromerzeugung im Vereinigten Königreich, (beide Arten von Kapazität werden im Folgenden als „beschränkte Kapazität“ bezeichnet), die zusammen 2020 MW überschreiten, Folgendes vorausgesetzt: a) Während eines Zeitraums bis zur Veräußerung (im Sinne der nachstehenden Definition) ist British Energy berechtigt, beschränkte Kapazität von mehr als 2020 MW zu besitzen oder zu kontrollieren, und es betreibt diese zusätzliche beschränkte Kapazität nicht oder enthält sich der operationellen Kontrolle an dieser Kapazität oder dem daraus erzeugten Strom. Für diesen Zweck ist der „Zeitraum bis zur Veräußerung“ die Zeit zwischen i) dem Eingang einer Mitteilung bei Eggborough Power Limited oder Eggborough Power Holdings Limited, dass1. eine Option zum Erwerb der Anteile an Eggborough Power Limited oder dem Kraftwerk Eggborough ausgeübt werden soll oder 2. eine Sicherheit über die Anteile an Eggborough Power Limited oder dem Kraftwerk Eggborough wahrgenommen werden soll, und ii) dem Datum, an dem die registrierte Stromerzeugungskapazität des Kraftwerks Eggborough für die Gruppe British Energy nicht mehr verfügbar ist; b) wenn eine der Optionen zur Veräußerung der Anteile an Eggborough Power Limited oder dem Kraftwerk Eggborough vollzogen wird, ist British Energy berechtigt, beschränkte Kapazität von bis zu 2222 MW zu besitzen oder zu kontrollieren, sofern es diese dem Betreiber des National Grid als 2020 MW-Kapazität meldet und nicht mehr als 2020 MW beschränkter Kapazität betreibt; oder c) wenn die Kapazität des Kraftwerks Eggborough durch einen nicht wieder gutzumachenden Schaden oder höhere Gewalt für die Gruppe British Energy ausfällt, ist British Energy berechtigt, beschränkte Kapazität von bis zu 2222 MW zu besitzen oder zu kontrollieren, sofern es diese dem Betreiber des National Grid als 2020 MW-Kapazität meldet und nicht mehr als 2020 MW beschränkter Kapazität betreibt.

Article 7

Das Vereinigte Königreich verlangt von British Energy, dass es sich für einen Zeitraum von sechs Jahren nach dem Datum dieser Entscheidung verpflichtet, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission keine registrierte operationelle nukleare Stromerzeugungskapazität im Europäischen Wirtschaftsraum neben seiner vorhandenen Stromerzeugungskapazität oder Betriebs- und Wartungsverträge, bei denen British Energy kein Stromerzeugungsinteresse hat, zu besitzen oder zu kontrollieren.

Article 8

Das Vereinigte Königreich ernennt innerhalb von vier Monaten nach dieser Entscheidung im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens einen unabhängigen Gutachter, der die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 9 durch BE kontrolliert (im Folgenden „der unabhängige Gutachter“). Es informiert die Kommission unverzüglich über diese Ernennung.

Article 9

1 Das Vereinigte Königreich verlangt von British Energy, dass es sich zu Folgendem verpflichtet: a) während eines Zeitraums von sechs Jahren nach der Ernennung des unabhängigen Gutachters nichtprivaten Endverbrauchern, die Strom direkt von British Energy beziehen, keine Bedingungen anzubieten, bei denen das Energieelement des Vertrags mit den Benutzern unter dem vorherrschenden Großhandelsmarktpreis liegt; bei außerordentlichen Marktumständen, wenn bestimmte objektive Tests nach Ansicht des unabhängigen Gutachters im Sinne von Artikel 10 („außerordentliche Marktumstände“) erfüllt sind, ist British Energy während der Dauer dieser außerordentlichen Umstände berechtigt, für das Energieelement des Vertrags nach bestem Wissen und Gewissen einen Preis zu berechnen, der unter dem vorherrschenden Großhandelsmarktpreis liegt, wenn dies erforderlich ist, um British Energy nach den Bedingungen von Artikel 10 eine Reaktion auf den Wettbewerb zu ermöglichen, und b) nach bestem Wissen und Gewissen mit dem unabhängigen Gutachter zusammenzuarbeiten und allen angemessenen Anträgen des unabhängigen Gutachters auf Zugang zu Informationen, Unterlagen, Mitarbeitern oder zur Geschäftsleitung unverzüglich nachzukommen.

2 Der unabhängige Gutachter berichtet den Behörden des Vereinigten Königreichs jährlich über die Einhaltung dieser Bedingungen durch British Energy. Das Vereinigte Königreich leitet diese Berichte an die Kommission weiter.

Article 10

1 Folgende Tests sind zur Ermittlung des Vorliegens außerordentlicher Marktumstände durchzuführen: a) In einem Zeitraum von […] (der nicht mehr als […] vor dem Datum der nachstehend definierten Mitteilung über gelbes Licht endet), haben […] der vorhandenen nichtprivaten Endabnehmer von British Energy, denen British Energy Lieferangebote zu Bedingungen gemacht hat, bei denen die Spanne des Energielieferelements ihres Vertrags den vorherrschenden Großhandelspreis um […] übersteigt, das Angebot von British Energy abgelehnt. b) Die auf dem Großhandelsmarkt während eines Zeitraums von […] gehandelten Mengen sind auf weniger als […] des Durchschnitts der Menge gefallen, die im gleichen Zeitraum der letzten […] gehandelt wurde, für den Daten vorliegen. c) British Energy bietet an, mindestens […] Strom auf dem Großhandelsmarkt zu liefern […], und diese Menge wird innerhalb eines Zeitraums von […] nicht verkauft.

2 Wenn British Energy in Anbetracht derartiger Umstände der Ansicht ist, dass es sich möglicherweise auf außerordentliche Marktumstände berufen muss, setzt es Energy zunächst den unabhängigen Gutachter hiervon in Kenntnis und legt ihm seine Einschätzung der Lage und der objektiven Tests dar („Mitteilung über gelbes Licht“).

3 Wenn sich die Umstände nach dieser Mitteilung nicht verbessern und wenn Test a zusammen mit Test b oder Test c erfüllt sind, teilt British Energy dem unabhängigen Gutachter mit, dass es Wettbewerbspreise unter dem Großhandelspreis anwenden wird; hierzu wird es die ihm vorliegenden Beweismittel beifügen. Der unabhängige Gutachter hat daraufhin innerhalb von 24 Stunden gegebenenfalls zu bestätigen, dass Test a zusammen mit Test b oder c erfüllt ist, und folglich zu erklären, dass außerordentliche Marktumstände vorliegen.

4 Wenn der unabhängige Gutachter erklärt, dass außerordentliche Umstände vorliegen, ist British Energy während eines Zeitraums von […] nach dem Bescheid des unabhängigen Gutachters berechtigt, nach bestem Wissen und Gewissen Angebote zu Wettbewerbspreisen auf dem Markt für Direktverkäufe an Unternehmen zu unterbreiten.

5 Der […] Zeitraum kann vom unabhängigen Gutachter verlängert werden, solange Test c erfüllt ist.

6 Nach Ablauf dieses Zeitraums unterliegt British Energy erneut der Preisbeschränkung nach Artikel 9.

7 Daraufhin legt British Energy dem unabhängigen Gutachter einen Bericht vor, in dem seine Vertriebstätigkeit während dieser Zeit zusammengefasst wird. Diese Informationen werden in dem jährlichen Bericht des unabhängigen Gutachters aufgeführt.

8 Nach Ablauf der Vertragsrunde, in der die außerordentlichen Marktumstände eingetreten sind, bringt der unabhängige Gutachter die Tatsache zur Kenntnis, dass er diese Umstände festgestellt hat, und gibt deren Dauer an.

Article 11

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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