2005/417/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über mehrere steuerliche Maßnahmen, die Belgien zugunsten des Seeverkehrs durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2040) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die im belgischen Programmgesetz vom 2. August 2002 vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen, für die die Kommission mit der Entscheidung vom 19. März 2003 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Article 2
Die Einführung eines ermäßigten Satzes von 0,05 EUR je 100 Tonnen für die Tranche über 40000 Tonnen hinaus im Rahmen der Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Schiffe über 40000 Tonnen, auf die dieser Satz Anwendung findet, neu sind oder während der letzten fünf Jahre vor Anwendung der Pauschalbesteuerungsregelung unter der Flagge eines Drittlands fuhren.
Article 3
1 Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten können nicht in die Pauschalbesteuerungsregelung einbezogen werden: a) Nebentätigkeiten und vorübergehende Tätigkeiten; b) Verkauf von Produkten, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen, wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste; c) kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, sofern es sich nicht um laufende Einkünfte aus beihilfefähigen Tätigkeiten des Unternehmens handelt; d) Werbung und Marketing, sofern es sich nicht um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; e) „Ship Brokerage“ für Schiffe Dritter; f) Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind. Die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
2 Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten können in die Pauschalbesteuerungsregelung einbezogen werden: a) kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, sofern es sich um laufende Einkünfte aus beihilfefähigen Tätigkeiten des Unternehmens handelt; b) Werbung und Marketing, sofern es sich um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; c) „Ship Brokerage“ für eigene Schiffe; d) Erträge aus der Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die ihrer Natur gemäß für den Seeverkehr bestimmt sind. Die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder ist, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 4
Die Absetzung der Verluste aus anderen Geschäftszweigen, für die keine Pauschalbesteuerungsregelung gilt, von der tonnageabhängig ermittelten Pauschalsteuer für Reeder ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 5
Ermäßigte Steuersätze im Rahmen der Pauschalbesteuerung zugunsten der Reeder für Schiffe, die weniger als zehn Jahre alt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 6
Die Anwendung der Regelung für die beschleunigte Abschreibung auf Schiffe, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Als zweckdienliche Maßnahme wird vorgeschlagen, dass Belgien bis zum 30. Juni 2005 die Abschreibungsmöglichkeit für alle Schiffe abschafft, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind. Belgien teilt der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 seinen Beschluss mit, die genannten zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Article 7
Die Senkung oder Abschaffung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die naturgemäß nicht für den Einsatz im Seeverkehr bestimmt sind, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 8
Die tonnageabhängige Pauschalbesteuerung für die Bereederung im Auftrag Dritter ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Bereederer gleichzeitig für das technische und personelle Management der Schiffe zuständig sind, wie es in den geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vorgesehen ist, und die auf die Tonnage bezogenen Sätze die gleichen sind, wie sie für Seeschifffahrtsunternehmen gelten.
Article 9
Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die zur Angleichung des Programmgesetzes vom 2. August 2002 an diese Entscheidung und gegebenenfalls hinsichtlich der Rückforderung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen, die in Anwendung dieses Programmgesetzes widerrechtlich gewährt wurden, ergriffen wurden. Der Zinssatz ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission , insbesondere gemäß den Artikeln 9, 10 und 11, zu berechnen.
Article 10
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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