2005/419/Euratom:Beschluss der Kommission vom 27. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten thermonuklearen Fusion (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4572)
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten thermonuklearen Fusion wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Das für Forschung zuständige Mitglied der Kommission oder sein bestellter Vertreter wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Atomgemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 1
Ziel dieses Abkommens ist die Fortsetzung und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den durch ihre Fusionsprogramme abgedeckten Bereichen auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens, um die für ein Fusionsenergiesystem erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und technologischen Fähigkeiten zu entwickeln.
Article 2
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erstreckt sich auf folgende Bereiche: a) experimentelle und theoretische Studien über Plasmaeinschließung, Plasmatransport, Plasmaaufheizung und Plasmastromsteuerung (einschließlich der Entwicklung entsprechender RF-Systeme) und Diagnostik in magnetischen Anlagen, b) Fusionstechnologie, c) angewandte Plasmaphysik, d) Programmpolitik und -pläne sowie e) sonstige Bereiche, die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
Article 3
Die Zusammenarbeit in den in Artikel 2 genannten Bereichen kann folgende Tätigkeiten umfassen: a) Austausch und Bereitstellung von Wissen, b) Austausch und Bereitstellung von Personal, c) Arbeitstreffen in unterschiedlicher Form, d) Austausch und Bereitstellung von Proben, Instrumenten und Gerät für Versuchs- und Bewertungszwecke, e) ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Maßnahmen, f) Einbeziehung der anderen Vertragspartei in den Beitrag zu Fusionsprogrammen oder -projekten, an denen Dritte beteiligt sind, erforderlichenfalls mit deren Zustimmung, sowie g) sonstige Tätigkeiten, die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
Article 4
1 Soweit erforderlich, werden Durchführungsvereinbarungen über spezifische Kooperationsmaßnahmen geschlossen zwischen der Gemeinschaft oder einer im Rahmen des Fusionsprogramms der Gemeinschaft mit der Gemeinschaft assoziierten Organisation, die von der Gemeinschaft für diesen Zweck benannt wird, und der Regierung der Republik Kasachstan, deren ausführendes Organ für diesen Zweck Ministerium für Energie und Mineralressourcen der Republik Kasachstan oder eine andere von der Republik Kasachstan für diesen Zweck benannte Organisation ist.
2 Die besonderen Bedingungen für die Durchführung der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten werden von den beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen in den Durchführungsvereinbarungen festgelegt, unter anderem a) die spezifischen Einzelheiten, Verfahren und Finanzierungsbestimmungen für die einzelnen Kooperationsmaßnahmen, b) die Zuweisung der Verantwortung für das betriebliche Management der betreffenden Tätigkeit an eine bestimmte Organisation oder einen bestimmten Betriebsbeauftragten, c) ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und den Umgang mit geistigem Eigentum.
3 Jede Vertragspartei koordiniert ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gegebenenfalls mit anderen internationalen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion, an denen die andere Vertragspartei beteiligt ist, damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird.
Article 5
1 Die Vertragsparteien setzen einen Koordinierungsausschuss ein, der die Durchführung dieses Abkommens koordiniert und überwacht. Die Vertragsparteien entsenden die gleiche Anzahl von Mitgliedern in den Koordinierungsausschuss und ernennen eines ihrer Mitglieder zum Delegationsleiter. Der Koordinierungsausschuss tritt jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kasachstan zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Delegationsleiter der gastgebenden Vertragspartei führt den Vorsitz.
2 Der Koordinierungsausschuss hat unter anderem die Aufgabe, a) den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu bewerten; b) unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, über ihre Programme autonom zu entscheiden, die spezifischen Aufgaben zu definieren, die in den in Artikel 2 genannten Bereichen in Angriff genommen werden sollen.
3 Alle Beschlüsse des Koordinierungsausschusses werden einstimmig getroffen.
4 Für die Zeit zwischen den Sitzungen des Koordinierungsausschusses ernennt jede Vertragspartei einen Geschäftsführer, der in ihrem Namen in allen die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten tätig wird. Den Geschäftsführern obliegt die laufende Verwaltung dieser Zusammenarbeit.
Article 6
Sofern die Durchführungsstellen im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, werden die sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Kosten von der Vertragspartei getragen, der sie entstehen.
Article 7
Die Nutzung und die Verbreitung von Wissen und Rechten an geistigem Eigentum, einschließlich Rechten an gewerblichem Eigentum, Patenten und Urheberrechten, im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Kooperationsmaßnahmen erfolgen nach Maßgabe der Anhänge, die Bestandteil dieses Abkommens sind.
Article 8
Dieses Abkommen lässt bestehende und künftige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unberührt.
Article 9
1 Die Erfüllung der Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Abkommen hängt von der Bewilligung der erforderlichen Mittel ab.
2 Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
3 Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, die Erfüllung der für die Zusammenarbeit erforderlichen Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit, dem Transfer von Werkstoffen und Gerät sowie dem Devisentransfer im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erleichtern.
4 Für Schäden, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen, wird nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ersatz geleistet.
Article 10
Vorbehaltlich der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bemühen sich die Vertragsparteien, alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen in gegenseitigen Konsultationen zu regeln.
Article 11
1 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel festlegen, und gilt zunächst für zehn Jahre.
2 Danach verlängert sich dieses Abkommen automatisch um jeweils fünf Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei es spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt oder seine Neuaushandlung beantragt.
3 Im Falle der Kündigung oder der Neuaushandlung bleibt dieses Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung für die vor der Kündigung oder dem Antrag auf Neuaushandlung eingeleiteten Kooperationsmaßnahmen bis zum Abschluss dieser Maßnahmen und für Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 4 bis zum Ablauf dieser Vereinbarungen in Kraft.
4 Durch die Kündigung dieses Abkommens werden die Rechte und Pflichten nach Artikel 7 nicht berührt.
Article 12
Bezüglich der Gemeinschaft gilt dieses Abkommen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung findet, und für die Hoheitsgebiete der Länder, die am Fusionsprogramm der Gemeinschaft als voll assoziierte Drittstaaten beteiligt sind.
Article 13
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, kasachischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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