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Seqlense EUR-Lex

2005/429/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2005 über ein spezifisches Kontrollprogramm für wieder aufzufüllende Kabeljaubestände (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1538)

CELEX
32005D0429
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-06-02
In force since
2005-06-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifische Kontrollprogramm (nachstehend „das spezifische Kontrollprogramm“ genannt) mit einer Laufzeit von zwei Jahren aufgestellt, um eine einheitliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in den nachstehenden Gebieten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 zu gewährleisten: a) Kattegat; b) Nordsee; c) Skagerrak; d) östlicher Ärmelkanal; e) Irische See; f) westlich von Schottland.

Article 2 Geltungsbereich

Das spezifische Kontrollprogramm betrifft die Kontrolle und Überwachung a) der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die Fanggeräte gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 einsetzen, mit denen in den Gebieten gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung Kabeljau gefangen werden kann; b) aller hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Umladung, Anlandung, Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

Article 3 Nationale Kontrollprogramme

1 Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich erstellen nationale Kontrollprogramme im Einklang mit den gemeinsamen Regeln gemäß Anhang I.

2 Die nationalen Kontrollprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben.

3 Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens drei Monate nach Mitteilung dieser Entscheidung ihr nationales Kontrollprogramm zusammen mit einem Zeitplan für dessen Durchführung in den ersten sechs Monaten vor. Der Plan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzzeiten und -gebiete.

4 In der Folge übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate und spätestens 15 Tage vor Beginn der Programmdurchführung einen aktualisierten Zeitplan für die Durchführung.

Article 4 Inspektionen der Kommission

1 Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Inspektoren der Kommission ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durchführen.

2 Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährt den Kommissionsinspektoren die zur Durchführung der Inspektionen gemäß Absatz 1 erforderliche Unterstützung.

3 Die Kommissionsinspektoren überprüfen ihre Feststellungen mit den Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats. Zu diesem Zweck treffen sie nach jedem Inspektionsbesuch mit Beamten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um diese über ihre Feststellungen zu unterrichten.

Article 5 Gemeinsame Kontroll- und Überwachungstätigkeiten

1 Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 können gemeinsame Kontroll- und Überwachungstätigkeiten vornehmen.

2 Zu diesem Zweck treffen die beteiligten Mitgliedstaaten folgende Vorkehrungen: a) Sie sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrolltätigkeiten aufgefordert werden. b) Sie legen gemeinsame Verfahren für den Einsatz ihrer Überwachungsfahrzeuge fest.

3 Inspektoren der Kommission können an diesen gemeinsamen Kontrolltätigkeiten teilnehmen.

Article 6 Verstöße

1 Mitgliedstaaten, deren Inspektoren in den eigenen Hoheitsgewässern bei der Inspektion eines Schiffes unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats einen Verstoß festgestellt haben, teilen dem Flaggenmitgliedstaat das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit.

2 Trifft der Mitgliedstaat, dessen Inspektoren den Verstoß aufgedeckt haben, keine weiteren Maßnahmen, so wird der Flaggenmitgliedstaat sofort tätig, um die Beweise für diesen Verstoß einzuholen und zu prüfen. Gegebenenfalls stellt er für die weitere Bearbeitung erforderliche zusätzliche Ermittlungen an. Soweit möglich inspiziert er das betreffende Fischereifahrzeug.

3 Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird.

Article 7 Information

1 Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 übermitteln der Kommission spätestens einen Monat nach Ablauf eines jeden Sechsmonatszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 3 folgende Angaben für den betreffenden Zeitraum: a) die Anzahl der Schiffe, die unter den Bedingungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 zum Kabeljaufang zugelassen sind, aufgeschlüsselt nach Art der Fanggeräte, und eine bestmögliche Schätzung der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf diese Schiffe; b) die durchgeführten Kontroll- und Überwachungstätigkeiten; c) alle während des Sechsmonatszeitraums festgestellten Verstöße gemäß Anhang III, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, die Registriernummer, Datum, Uhrzeit und Ort der Inspektion sowie die Art des Verstoßes; zur Angabe der Art des Verstoßes verwenden die Mitgliedstaaten den Buchstaben, unter dem dieser in Anhang III aufgeführt ist; d) während des Sechsmonatszeitraums festgestellte Verstöße, die nicht in Anhang III aufgeführt sind; e) die bisher ergriffenen Maßnahmen bei festgestellten Verstößen; f) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

2 Auf Anfrage der Kommission übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten detailliertere Angaben zu den Ermittlungen der Inspektoren, insbesondere Kopien der Inspektionsformblätter mit Angaben zu den in Anhang IV aufgeführten Punkten.

Article 8 Bewertung

Die Kommission beruft mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontrollprogramms zu beurteilen.

Article 9 Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Irland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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