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Seqlense EUR-Lex

2005/435/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Pisum sativum, Vicia faba und Linum usitatissimum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1692) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0435
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-06-09
In force since
2005-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Saatgut von Futtererbsen (Pisum sativa) und Ackerbohnen (Vicia faba), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, wird bis zum 31. Mai 2005 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern a) die Keimfähigkeit zumindest derjenigen im Anhang dieser Entscheidung entspricht; b) die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Cb Buchstabe d der Richtlinie 66/401/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; c) das Saatgut erstmals gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde.

Article 2

Saatgut von Leinsamen (Linum usitatissimum), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 2002/57/EG entspricht, wird bis zum 31. Mai 2005 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern a) die Keimfähigkeit zumindest derjenigen im Anhang dieser Entscheidung entspricht; b) die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g Ziffer iv der Richtlinie 2002/57/EG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; c) das Saatgut erstmals gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde.

Article 3

Saatgutlieferanten, die das in den Artikeln 1 und 2 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.

Article 4

Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Finnland fungiert als koordinierender Mitgliedstaat in Bezug auf die Artikel 1 und 2, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 3 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Article 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

Article 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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