2005/441/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Februar 2005 zur Inverzugsetzung Griechenlands gemäß Artikel 104 Absatz 9 EG-Vertrag mit der Maßgabe, Maßnahmen für den zur Sanierung erforderlichen Abbau des übermäßigen Defizits zu treffen
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Article 1
1 Griechenland beendet das bestehende übermäßige öffentliche Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis 2006, und zwar durch: i) eine rigorose Umsetzung des von seinem Parlament verabschiedeten Haushalts 2005; ii) die Umsetzung dauerhafter Anpassungsmaßnahmen im Jahr 2006, die zu einer Defizitkorrektur von mindestens 0,6 Prozentpunkten des BIP führen.
2 Griechenland bemüht sich weiterhin darum, die Faktoren, die neben der Nettokreditaufnahme zu einer Veränderung des Schuldenniveaus beitragen, zu ermitteln und in den Griff zu bekommen, um zu gewährleisten, dass die Bruttoschuldenquote des Staates hinreichend rückläufig ist und sich entsprechend der Korrektur des übermäßigen Defizits rasch genug dem Referenzwert nähert.
3 Griechenland setzt die Bemühungen im Hinblick auf eine verbesserte Erhebung und Verarbeitung der gesamtstaatlichen Daten fort, und zwar insbesondere durch Stärkung der Mechanismen, die die unmittelbare und korrekte Bereitstellung der nach den geltenden Rechtsvorschriften verlangten gesamtstaatlichen Daten gewährleisten.
Article 2
1 Griechenland legt spätestens am 21. März 2005 einen Bericht vor, in dem die Beschlüsse dargelegt werden, mit denen es den Empfehlungen dieser Entscheidung nachkommen will. Die Kommission und der Rat werden den Bericht prüfen und darüber befinden, ob Griechenland dieser Entscheidung nachgekommen ist.
2 Griechenland legt zum 31. Oktober 2005, zum 30. April 2006 und zum 31. Oktober 2006 Berichte vor, in denen auf die Fortschritte bei der Befolgung der Empfehlungen dieser Entscheidung eingegangen wird. Die Kommission und der Rat werden diese Berichte prüfen und darüber befinden, ob Griechenland dieser Entscheidung nachgekommen ist.
Article 3
Der Rat fordert Griechenland nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um nach Korrektur des übermäßigen Defizits eine anhaltende Haushaltskonsolidierung in Richtung auf mittelfristig ausgeglichene oder einen Überschuss aufweisende Staatsfinanzen durch Senkung des konjunkturbereinigten Defizits um jährlich mindestens 0,5 Prozentpunkte des BIP sicherzustellen.
Article 4
Griechenland trifft wirksame Maßnahmen, um dieser Entscheidung bis zum 21. März 2005 nachzukommen.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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