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Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0456
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-03-09
In force since
2005-03-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel des Programms

1 Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2005-2008 ein Programm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in der Gemeinschaft eingerichtet, das die Schaffung und Verbreitung von Informationen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Gemeinschaftsebene fördert. Das Programm erhält die Bezeichnung Programm „eContentplus“ (nachstehend „das Programm“ genannt).

2 Zur Verwirklichung des Gesamtziels des Programms werden die folgenden Aktionsbereiche festgelegt: a) Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene; b) Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend; c) Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung. Die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten sind auf die in Anhang I genannten Bereiche der Informationen des öffentlichen Sektors, der räumlichen Daten sowie der pädagogischen, kulturellen und wissenschaftlichen Inhalte ausgerichtet. Das Programm ist gemäß Anhang II durchzuführen.

Article 2 Teilnahme

1 Die Teilnahme an dem Programm steht juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten offen. Ferner können juristische Personen mit Sitz in den Bewerberländern gemäß mit diesen Ländern bestehenden oder zu schließenden bilateralen Abkommen teilnehmen.

2 Juristische Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, können gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zur Teilnahme an dem Programm zugelassen werden.

3 Juristische Personen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zur Teilnahme an dem Programm zugelassen werden, sofern ihre Teilnahme effektiv zur Durchführung des Programms beiträgt. Die Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Teilnahme wird nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

Article 3 Zuständigkeiten der Kommission

1 Für die Durchführung des Programms ist die Kommission verantwortlich.

2 Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieses Beschlusses ein Arbeitsprogramm.

3 Bei der Durchführung des Programms trägt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Sorge für die Gesamtkohärenz und ‐komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte und die Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft haben, insbesondere die Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, IDA (Datenaustausch zwischen Verwaltungen), eTEN (transeuropäische Netze), eInclusion, eLearning (System der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa), MODINIS und sichere Nutzung des Internet (Safer Internet).

4 Die Kommission handelt in den folgenden Fällen nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren: a) Annahme und Änderung des Arbeitsprogramms; b) Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 dargelegten Zielen; c) Beurteilung der auf der Grundlage der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Vorhaben, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 1 Mio. EUR beläuft; d) Abweichung von den Regelungen des Anhangs II.

5 Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms.

Article 4 Ausschuss

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 5 Überwachung und Bewertung

1 Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

2 Die Kommission überwacht die Durchführung von Vorhaben im Rahmen des Programms. Sie bewertet die Art und die Wirkung der Durchführung der Vorhaben, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

3 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens Mitte 2006 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche. Dabei unterrichtet sie über die Vereinbarkeit des für die Jahre 2007 und 2008 vorgesehenen Betrags mit der Finanziellen Vorausschau. Gegebenenfalls unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2007 und 2008, um die Vereinbarkeit der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau sicherzustellen. Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

4 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertung gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen zur Änderung dieses Beschlusses. Die Ergebnisse sind jeweils vor der Vorstellung des Entwurfs des allgemeinen Haushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2007 bzw. 2009 vorzulegen.

Article 6 Finanzrahmen

1 Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 wird hiermit auf 149 Mio. EUR festgesetzt; davon sind 55,6 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen.

2 Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, sofern er für diese Phase des Programms mit der ab dem Jahr 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar ist.

3 Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2005 bis 2008 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Anhang III enthält eine vorläufige Aufgliederung der Ausgaben.

Relations

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