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Seqlense EUR-Lex

2005/463/EG: Beschluss der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen

CELEX
32005D0463
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-06-21
In force since
2005-06-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine Netzwerkgruppe, im Folgenden „die Gruppe“, für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über wissenschaftliche Studien und beste Verfahrensweisen auf dem Gebiet der Koexistenz des Anbaus unterschiedlicher Arten gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen eingerichtet und der Kommission unterstellt.

Article 2

1 Die Gruppe setzt sich aus nationalen Sachverständigen zusammen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; den Vorsitz führt ein Kommissionsvertreter.

2 Der Kommissionsvertreter kann andere Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und zur Mitarbeit in der Gruppe auffordern.

3 Die Kommission stellt das Sekretariat für die Sitzungen und die Arbeit der Gruppe.

4 Die Sitzungen der Gruppe finden nach dem Organisations- und Zeitplan der Kommission in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

Article 3

1 Die Kommission erstattet die Ausgaben, die den an den Sitzungen gemäß Artikel 2 teilnehmenden Sachverständigen entstehen, gemäß ihren Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben vorbehaltlich der Absätze 2 und 3.

2 Die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen erhalten die Erstattung der Reisekosten, und die von der Kommission eingeladenen Sachverständigen erhalten die Erstattung der Reisekosten und Tagegelder.

3 Die Reisekostenerstattung für die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen ist auf einen Teilnehmer je Mitgliedstaat begrenzt.

4 Die Sachverständigen erhalten kein Entgelt für ihre Dienste.

Article 4

Die der Gruppe angehörenden Sachverständigen sind unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und anderen möglichen Interessenkonflikten.

Article 5

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 287 EG-Vertrag dürfen die Sachverständigen keine Informationen aus der Arbeit der Gruppe weitergeben, wenn der Kommissionsvertreter sie darauf hinweist, dass besagte Informationen vertraulich zu behandeln sind.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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