2005/468/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über die Beihilferegelung, die Schweden zur Befreiung von der Energiesteuer vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2210) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Steuerbefreiung, die Schweden seit dem 1. Januar 2002 gemäß dem Energiesteuergesetz (1994:1776) gewährt hat, ist eine rechtswidrige Beihilferegelung, die Schweden unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. Eine solche Beihilfe ist insoweit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als die Beihilfeempfänger nicht den in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbetrag zahlen müssen. Da keine andere Grundlage für die Vereinbarkeit anwendbar ist, ist diese Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.
Article 2
Schweden hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung auf, soweit sie noch wirksam ist.
Article 3
1 Schweden ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.
2 Schweden stellt die Gewährung noch nicht ausgezahlter Beihilfen ab Inkrafttreten dieser Entscheidung ein.
3 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des schwedischen Rechts, sofern diese die unverzügliche und wirksame Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen.
4 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
5 Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.
Article 4
Schweden unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Es übermittelt diese Angaben mit Hilfe des als Anhang I beigefügten Formblatts.
Article 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.
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