2005/487/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2005 über die Nichtaufnahme von Triazamat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1960) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Triazamat wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass 1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Triazamat enthalten, bis zum 4. Januar 2006 widerrufen werden; 2. ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Zulassungen für Triazamat enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden.
Article 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und spätestens am 4. Januar 2007 ablaufen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions