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Seqlense EUR-Lex

2005/528/EG: Beschluss des Rates vom 2. Juni 2005 über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den Programmen der Gemeinschaft

CELEX
32005D0528
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-06-02
In force since
2005-06-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den Programmen der Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt .

Article 2

1 Die Kommission ist ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an einem bestimmten Programm der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.

2 Ersucht die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, werden dafür die Verfahren angewandt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 oder in ähnlichen, gegebenenfalls auch künftigen Verordnungen, die Außenhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vorsehen, festgelegt sind.

Article 3

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Durchführung des Abkommens und erstattet dem Rat darüber Bericht. Gegebenenfalls werden dem Bericht entsprechende Vorschläge beigefügt.

Article 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.

Relations

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