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Seqlense EUR-Lex

2005/645/EG: Beschluss des Rates vom 16. März 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

CELEX
32005D0645
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-03-16
In force since
2005-03-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ( 2 ) im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Article 2

Das Protokoll wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ab dem 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.

Article 1

1 (1) Die in Anhang 1 A aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko werden unter den nachstehend und im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2 (2) Die Einfuhrzölle werden, je nach Erzeugnis, beseitigt oder gesenkt, wie jeweils in Spalte a von Anhang 1 A angegeben. Für einige Erzeugnisse, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, und neben denen in den Spalten a und c ein Sternchen erscheint, gelten die in Spalte a angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte, in Spalte c angegebene Senkung nur für den Wertzoll.

3 (3) Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen der für jedes Erzeugnis in Spalte b von Anhang 1 A angegebenen Zollkontingente beseitigt. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, wird der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie in Spalte c des genannten Anhangs angegeben.

4 (4) Für die KN-Codes 0705 19 00 , 0705 29 00 , 0706 10 00 und 0706 90 wird in Spalte d eine Referenzmenge festgesetzt. Übersteigen die Einfuhren dieser Erzeugnisse die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten Handelsbilanz die Erzeugnisse in dem dieser Referenzmenge entsprechenden Umfang einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen.

5 (5) Bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Jahr der Anwendung werden, außer für Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 , die Zollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor Beginn der Anwendung dieses Abkommens begonnen hat, unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, anteilig berechnet.

6 (6) Für einige im Anhang 1 A aufgelistete und in Spalte d angegebene Erzeugnisse werden die Zollkontingente zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % erhöht.

7 (7) Im Falle einer Senkung der geltenden Meistbegünstigungszölle durch die Gemeinschaft bezieht sich die in Spalte a und in Spalte c angegebene Zollsenkung auf die geltenden gesenkten Zollsätze.

Article 2

1 (1) Bei frischen oder gekühlten Tomaten des Codes KN 0702 00 00 werden jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai, im Folgenden „Wirtschaftsjahre“ genannt, im Rahmen der folgenden Zollkontingente und vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 2: (Tonnen) Wirtschaftsjahre 2003/04 2004/05 2005/06 2006/07 und folgende Monatliche Grundkontingente Oktober 10000 10600 10600 10600 November 26000 27700 27700 27700 Dezember 30000 31300 31300 31300 Januar 30000 31300 31300 31300 Februar 30000 31300 31300 31300 März 30000 31300 31300 31300 April 15000 16500 16500 16500 Mai 4000 5000 5000 5000 Gesamt 175000 185000 185000 185000 Zusätzliches Kontingent (vom 1. November bis 31. Mai) Linie A 15000 28000 38000 48000 Linie B 15000 8000 18000 28000 a) die Wertzölle beseitigt und b) der Einfuhrpreis, von dem aus die spezifischen Zölle auf Null gesenkt werden, im Folgenden „vertragsmäßiger Einfuhrpreis“ genannt, auf 461 EUR/Tonne festgelegt.

2 (2) Wenn im Laufe eines Wirtschaftsjahrs die Gesamtmengen der in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebrachten Tomaten mit Ursprung in Marokko die Summe der monatlichen Grundkontingente und des geltenden zusätzlichen Kontingents für dieses Wirtschaftsjahr nicht überschreiten, ist das zusätzliche Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr das in Absatz 1 Linie A angegebene. Wird diese Bedingung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht eingehalten, ist das zusätzliche Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr das in Absatz 1 Linie B angegebene. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Bedingung wird jedoch eine Abweichung von bis zu 1 % der vorgenannten Summe toleriert.

3 (3) Marokko verpflichtet sich, dass die Ausschöpfung des zusätzlichen Kontingents innerhalb eines Monats 30 % dieses zusätzlichen Kontingents nicht überschreitet.

4 (4) Am 15. Januar und am zweiten Arbeitstag nach dem 1. April jedes Wirtschaftsjahrs werden die Ziehungen auf die in den Monaten von Oktober bis Dezember bzw. in den Monaten von Januar bis März geltenden monatlichen Grundkontingente festgelegt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Mengen dieser monatlichen Grundkontingente von den Dienststellen der Kommission ermittelt und auf das zusätzliche Kontingent für dasselbe Wirtschaftsjahr übertragen. Ab diesen Zeitpunkten müssen alle rückwirkenden Anträge auf Ausschöpfung eines der festgelegten monatlichen Grundkontingente und alle etwaigen Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen dieser festgelegten monatlichen Grundkontingente auf das zusätzliche Zollkontingent desselben Wirtschaftsjahrs erfolgen.

5 (5) Marokko teilt den Dienststellen der Kommission binnen einer für eine genaue und zuverlässige Mitteilung erforderlichen Frist die wöchentlichen Ausfuhren in die Gemeinschaft mit. Diese Frist darf keinesfalls länger als 15 Tage sein.

Article 3

Bei den folgenden Erzeugnissen entsprechen die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zölle während den genannten Zeiträumen auf Null gesenkt werden, den im Folgenden angegebenen Preisen, und die Wertzölle werden im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Mengen und Zeiträume beseitigt. Erzeugnisse Mengen (Tonnen) Zeitraum Vertragsmäßiger Einfuhrpreis Gurken KN 0707 00 05 6 200 1.11. – 31.5. 449 EUR Artischocken KN 0709 10 00 500 1.11. – 31.12. 571 EUR Zucchini KN 0709 90 70 20 000 1.10. – 31.1. 1.2. – 31.3. 1.4. – 20.4. 424 EUR 413 EUR 424 EUR Orangen, frisch KN ex 0805 10 306 800 1.12. – 31.5. 264 EUR Clementinen, frisch KN ex 0805 20 10 143 700 1.11. – Ende Februar 484 EUR

Article 4

Für die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Erzeugnisse gilt Folgendes: — Liegt der Preis einer Sendung um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises; — Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden; — Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleichen Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise.

Article 5

1 (1) Die in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls vereinbarte spezifische Regelung hat zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemeinschaftsmärkte zu verhindern.

2 (2) Um die volle Verwirklichung des in Absatz 1 und in den Artikeln 2 und 3 niedergelegten Ziels sicherzustellen und um die Marktstabilität und die kontinuierliche Versorgung zu verbessern, konsultieren die beiden Parteien einander im zweiten Quartal jedes Jahres oder auf Antrag einer der Parteien jederzeit innerhalb einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen. Bei diesen Konsultationen werden der Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr und die Aussichten für das folgende Wirtschaftsjahr, insbesondere in Bezug auf Marktlage, die Erzeugungsvorausschau, erwartete Erzeuger- und Ausfuhrpreise sowie die mögliche Marktentwicklung, erörtert. Die Parteien treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um die volle Verwirklichung des in Absatz 1 und in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls niedergelegten Ziels sicherzustellen.

Article 6

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt, dass, wenn infolge der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen Marokkos, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsmarktes im Sinne von Artikel 25 des Abkommens mit sich bringen, die beiden Parteien sofort Konsultationen in die Wege leiten, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist die Gemeinschaft ermächtigt, die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

Article 7

Wein mit Ursprung in Marokko, der die Bezeichnung eines Weins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung trägt, muss von einer Bescheinigung, aus der der Ursprung hervorgeht und die dem Muster in Anhang 1 B dieses Protokolls entspricht, oder vom Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein, das gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, mit Anmerkungen versehen ist.

Article 1

1 (1) Marokko erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft die in Spalte a des Anhangs angegebenen Einfuhrzölle. Die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen müssen zu den in den Spalten c, e, g, i und k angegebenen Prozentsätzen im Rahmen der in den Spalten b, d, f, h und j angegebenen Zollkontingente vorgenommen werden.

2 (2) Wird unbeschadet von Absatz 3 nach der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Spalte a des Anhangs zur Anwendung von Absatz 1 genannten Zollsatzes.

3 (3) Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen der Position ex 1001 90 99 ist der in Spalte a desselben Anhangs genannte Zollsatz der am 1. Oktober 2003 geltende, dieser wird bei der Berechnung der Zollsenkung weiterhin nur bis zu dieser Höhe angewandt. Wird dieser Zollsatz nach diesem Zeitpunkt erga omnes gesenkt, wird der in den Spalten c, e, g, i und k genannte Prozentsatz nach folgenden Regeln geändert: — Bei einer Zollsenkung erga omnes wird dieser Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Senkung erhöht. — Bei einer nachfolgenden Zollanhebung erga omnes wird der Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Anhebung verringert. — Werden weitere Änderungen des Zollsatzes nach oben oder nach unten vorgenommen, wird der Prozentsatz, der sich aus der Anwendung des nach den vorhergehenden Gedankenstrichen Gesagten ergibt, nach der jeweiligen Formel geändert.

Article 2

1 (1) Bei Getreide des Codes ex KN 1001 90 99 erfolgt die Festlegung des Zollkontingents, wie in der Fußnote auf Seite 2 des Anhangs angegeben, anhand der marokkanischen Erzeugung des laufenden Jahres, wie sie von den marokkanischen Behörden im Laufe des Monats Mai geschätzt und veröffentlicht wird. Dieses Kontingent wird gegebenenfalls Ende Juli infolge einer Mitteilung der marokkanischen Behörden, in der das endgültige Erzeugungsvolumen Marokkos angegeben ist, angepasst. Das Ergebnis dieser Anpassung kann jedoch je nach den Ergebnissen der in Absatz 2 genannten Konsultationen im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien um 5 % nach oben oder nach unten angepasst werden. Das oben genannte Zollkontingent gilt nicht für die Monate Juni und Juli. Die Parteien kommen daher bei den im folgenden Absatz erwähnten Konsultationen überein, die Möglichkeit einer Verlängerung des Zeitraums je nach den Aussichten für den marokkanischen Markt zu prüfen. Diese Verlängerung darf jedoch nicht über den 31. August hinausgehen.

2 (2) Um die Durchführung der Vorschriften von Absatz 1 zu ermöglichen und um die Versorgung des marokkanischen Marktes sowie dessen Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, die marokkanischen Marktpreise zu stabilisieren und die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, wird in Bezug auf die Zusammenarbeit in diesem Sektor die folgende Regelung angewandt: Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres, spätestens in der zweiten Hälfte des Monats Mai, findet ein Meinungsaustausch zwischen den Parteien statt. Bei dieser Konsultation werden die Lage des Getreidemarkts, insbesondere die Aussichten für die Erzeugung von marokkanischem Weichweizen, die Bestandssituation, der Verbrauch, die Erzeugerpreise und die mögliche Marktentwicklung, sowie die Möglichkeiten für die Anpassung des Angebots an die Nachfrage erörtert.

3 (3) Räumt Marokko nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Getreide des Codes ex KN 1001 90 99 im Rahmen eines internationalen Abkommens einem Drittland eine wesentliche Zollsenkung ein, verpflichtet es sich, der Gemeinschaft autonom dieselbe Zollsenkung einzuräumen.

Article 3

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt, dass, wenn infolge der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, eine schwerwiegende Störung des marokkanischen Marktes im Sinne von Artikel 25 des Abkommens mit sich bringen, die beiden Parteien sofort Konsultationen in die Wege leiten, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist Marokko ermächtigt, die von ihm als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

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