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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten

CELEX
32005D0671
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-09-20
In force since
2005-09-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: a) „terroristische Straftaten“ die in den Artikeln 1, 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung aufgeführten Straftaten; b) „Europol-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts ; c) „Beschluss über Eurojust“ den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität ; d) „Vereinigung oder Körperschaft“, „terroristische Vereinigungen“ im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI sowie die „Vereinigungen und Körperschaften“, die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgelistet sind.

Article 2 Übermittlung von Informationen über terroristische Straftaten an Eurojust, Europol und die Mitgliedstaaten

1 Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb seiner Polizeidienste oder sonstigen Strafverfolgungsbehörden eine spezialisierte Dienststelle, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu allen einschlägigen Informationen über die von seinen Strafverfolgungsbehörden durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen zu terroristischen Straftaten und über die Ergebnisse dieser Ermittlungen Zugang hat, diese Informationen erfasst und gemäß den Absätzen 3 und 4 an Europol weiterleitet.

2 Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen — oder mehr als eine derartige Anlaufstelle, wenn dies nach seiner Rechtsordnung vorgeschrieben ist — oder eine geeignete Justizbehörde oder eine andere geeignete zuständige Behörde, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu allen einschlägigen Informationen über strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischen Straftaten Zugang hat, diese erfassen kann und gemäß Absatz 5 an Eurojust weiterleitet.

3 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die von der zuständigen Behörde erfassten, in Absatz 4 genannten Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen sowie die in Absatz 5 genannten Informationen zu strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen können, übermittelt werden, und zwar a) an Europol gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens für eine Verarbeitung der Informationen sowie b) an Eurojust gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und soweit dies nach den Bestimmungen des Beschlusses über Eurojust für die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust zulässig ist.

4 Bei den gemäß Absatz 3 an Europol zu übermittelnden Informationen handelt es sich um Informationen: a) zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft; b) über die Handlungen, die Gegenstand von Ermittlungen sind und ihre besonderen Umstände; c) über die betreffende Straftat; d) über die Verbindungen zu anderen einschlägigen Fällen; e) über den Einsatz von Kommunikationstechnologien; f) über die Bedrohung, die durch den Besitz von Massenvernichtungswaffen entsteht.

5 Bei den gemäß Absatz 3 an Eurojust zu übermittelnden Informationen handelt es sich um Informationen: a) zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist; b) über die betreffende Straftat und ihre besonderen Tatumstände; c) über rechtskräftige Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten sowie die besonderen Tatumstände; d) über die Verbindungen zu anderen einschlägigen Fällen; e) über die Rechtshilfeersuchen, einschließlich der Ersuchen um Beweiserhebung, die an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet oder von einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurden, sowie deren Ergebnisse.

6 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen, die in Dokumenten, Akten, Mitteilungen, Gegenständen oder anderen Beweismitteln enthalten sind, die im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen oder strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten beschlagnahmt oder eingezogen wurden, den Behörden anderer interessierter Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten so schnell wie möglich zugänglich gemacht werden können, wenn dort Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten durchgeführt werden oder eingeleitet werden könnten oder diese Straftaten Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung sind; dabei ist zu beachten, dass laufende Ermittlungen nicht gefährdet werden.

Article 3 Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Die Mitgliedstaaten treffen in geeigneten Fällen die erforderlichen Maßnahmen zur Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die bei terroristischen Straftaten strafrechtlich ermitteln.

Article 4 Ersuchen um Rechtshilfe und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten gestellt werden, als dringliche Angelegenheit und mit Vorrang behandelt werden.

Article 5 Aufhebung geltender Bestimmungen

Der Beschluss 2003/48/JI wird aufgehoben.

Article 6 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Beschluss spätestens ab dem 30. Juni 2006 nachzukommen.

Article 7 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieser Beschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Relations

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