2005/709/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3061) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durch die Gewerbesteuerregelung für dieses Unternehmen in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 (vorgesehen im Gesetz Nr. 90-568 (Artikel 18) und in Artikel 1654 CGI) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
1 Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von France Télécom zurückzufordern.
2 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
3 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer Rückzahlung.
4 Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet.
Article 3
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es zu treffen beabsichtigt und die es bereits getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Dabei verwendet Frankreich den im Anhang zu dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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