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Seqlense EUR-Lex

2005/732/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3920) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0732
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-10-17
In force since
2005-10-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in Anhang I aufgelisteten Programme der Mitgliedstaaten (im Folgenden „die Programme“ genannt) werden für den im Anhang festgesetzten Zeitraum genehmigt.

Article 2

Die Mitgliedstaaten führen nach Maßgabe der Programme Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen durch.

Article 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahmen und Analysen wird je Mitgliedstaat bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt. Die Finanzhilfe wird gewährt, sofern der Mitgliedstaat a) die für die Durchführung seines Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt, b) der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Geflügelpest bis spätestens 31. März 2006 nach den Berichtmustern in den Anhängen II, III, IV und V einen Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse vorlegt, c) der Kommission Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms entstandenen Kosten vorlegt; d) das Programm erfolgreich durchführt, wobei die zuständige Behörde insbesondere dafür Sorge trägt, dass geeignete Stichprobenuntersuchungen durchgeführt werden.

Article 4

Die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der unter die Programme fallenden Tests entstehen, werden bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: a)ELISA-TestEUR 1 je Test;b)AgargelimmundiffusionstestEUR 0,6 je Test;c)HI-Test auf H5/H7EUR 4 je Test;d)VirusisolationstestEUR 30 je Test;e)PCR-TestEUR 10 je Test.

Article 5

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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