2005/736/EG: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
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Article 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich eines Abschlusses zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten vereinbaren die vorläufige Anwendung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses.
Article 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits und nehmen das Europa-Mittelmeer-Abkommen und die gemeinsamen und einseitigen Erklärungen sowie Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.
Article 2
Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens, die auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Bezug nehmen, als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, welche sämtliche Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl übernommen hat.
Article 3 Vorsitz des Assoziationsausschusses
„(3 Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung von Jordanien.“
Article 4 Ursprungsregeln
„(4 Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘,CS‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘,DA‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘,DE‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘,ET‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘,EL‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘,EN‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘,FR‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘,IT‚RILASCIATO A POSTERIORI‘,LV‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘,LT‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘,HU‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘,MT‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘,NL‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘,PL‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘,PT‚EMITIDO A POSTERIORI‘,SL‚IZDANO NAKNADNO‘,SK‚VYDANÉ DODATOČNE‘,FI‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘,SV‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘,AR‚‘.“
„(2 Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES‚DUPLICADO‘CS‚DUPLIKÁT‘DA‚DUPLIKAT‘DE‚DUPLIKAT‘ET‚DUPLIKAAT‘EL‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘EN‚DUPLICATE‘FR‚DUPLICATA‘IT‚DUPLICATO‘LV‚DUBLIKĀTS‘LT‚DUBLIKATAS‘HU‚MÁSODLAT‘MT‚DUPLIKAT‘NL‚DUPLICAAT‘PL‚DUPLIKAT‘PT‚SEGUNDA VIA‘SL‚DVOJNIK‘SK‚DUPLIKÁT‘FI‚KAKSOISKAPPALE‘SV‚DUPLIKAT‘AR‚‘.“
Article 5 Ursprungsnachweise und Amtshilfe
1 Ursprungsnachweise, die entweder von Jordanien oder einem neuen Mitgliedstaat im Rahmen von Präferenzabkommen oder von zwischen ihnen angewandten autonomen Vereinbarungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden, werden nach diesem Protokoll in den jeweiligen Ländern angenommen, sofern: a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft auf der Grundlage der Zollpräferenzbehandlung entweder nach dem Europa-Mittelmeer-Abkommen oder dem Allgemeinen Präferenzschema der Gemeinschaft zur Zollpräferenzbehandlung führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Jordanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Jordanien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Vereinbarungen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
2 Jordanien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines „ermächtigten Ausführers“ nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen aufrechterhalten, sofern a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen Jordanien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.
3 Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Jordaniens bzw. der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Article 6 Transitwaren
1 Die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Jordanien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Jordanien ausgeführt werden und die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 hierzu erfüllen, sofern sie sich am Tag des Beitritts in Jordanien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.
2 Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis oder ein anderes Dokument, aus dem die Umstände der Beförderung hervorgehen, vorgelegt wird.
Article 7
Jordanien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.
Article 8
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens.
Article 9
1 Dieses Protokoll wird von der Europäischen Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und vom Haschemitischen Königreich Jordanien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
2 Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Article 10
1 Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern beide Genehmigungsurkunden vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind.
2 Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.
Article 11
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 12
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil dieses Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsausschuss genehmigt.
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