2005/755/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2005/92/EG und 2005/93/EG hinsichtlich der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse in Drittländer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4134) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 2a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Sendungen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 1, die nicht von den erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen begleitet sind und derzeit in Freizonen, Freilagern oder Gebäuden von Betreibern eingelagert sind, die im internationalen Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel in einem Mitgliedstaat versorgen, das betreffende Lager nicht verlassen, um zur Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort einer Ausgangsgrenzkontrollstelle zugeführt zu werden, wenn die für die betreffende Sendung verantwortliche Person keine schriftliche Genehmigung nachstehender Stellen vorlegt, wonach der Durchfuhr der betreffenden Erzeugnisse durch oder ihrer Verbringung in das Hoheitsgebiet eines Landes oder auf ein Schiff ausdrücklich zugestimmt wird: i) eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes sowie etwaiger Durchfuhrdrittländer oder ii) eine Genehmigung des verantwortlichen Offiziers des zu versorgenden Schiffes.“
Article 1a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Sendungen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 1, die nicht von den erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen begleitet sind und derzeit in einem Zolllager in einem Mitgliedstaat eingelagert sind, dieses Lager nicht verlassen, um zur Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort einer Ausgangskontrollstelle zugeführt zu werden, wenn die für die betreffende Sendung verantwortliche Person keine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes sowie etwaiger Durchfuhrdrittländer vorlegt, wonach der Durchfuhr der betreffenden Erzeugnisse durch oder ihrer Verbringung in das betreffende Hoheitsgebiet zugestimmt wird.“
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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